Bäume fällen Österreich

Bäume fällen in Österreich: Was ist am Privatgrundstück und im Wald erlaubt?

Bäume fällen in Österreich folgt zwei völlig unterschiedlichen Regelwerken – je nachdem, ob der Baum im Wald steht oder außerhalb: Im Wald gilt das Forstgesetz 1975, ein Bundesgesetz mit einheitlichen Regeln und ohne saisonale Fällverbote. Außerhalb des Waldes entscheiden Landes-Naturschutzrecht und kommunale Baumschutz-Regeln. Die oft zitierte „Schonzeit vom 1. März bis 30. September“ stammt aus dem deutschen Naturschutzrecht – ein solches bundesweites saisonales Fällverbot gibt es in Österreich nicht.

Im Wald: Das Forstgesetz 1975

Die Schlägerung im eigenen Wald ist grundsätzlich ganzjährig zulässig. Grenzen setzt das Forstgesetz bei der Fläche: Kahlhiebe ab 0,5 Hektar zusammenhängender Fläche brauchen eine Bewilligung der Forstbehörde, Großkahlhiebe über 2 Hektar sind verboten – diese Werte gelten bundesweit einheitlich, ohne Bundesland-Abweichungen. Nach der Schlägerung greift die Wiederbewaldungspflicht: spätestens im fünften Jahr muss die Fläche wieder aufgeforstet oder verjüngt sein. Streng geregelt ist die Rodung, also die dauerhafte Umwandlung von Wald in eine andere Nutzung – sie ist verboten und nur mit Ausnahmebewilligung der Behörde möglich. Der Artenschutz gilt daneben einzelfallbezogen: Bäume mit besetzten Horsten oder Bruthöhlen dürfen nicht einfach entnommen werden.

Außerhalb des Waldes: Landes- und Gemeinderecht

Für Einzelbäume im Garten, in Ortschaften oder in der Flur gelten die Naturschutzgesetze der Länder und örtliche Baumschutz-Regelungen. Das bekannteste Beispiel ist das Wiener Baumschutzgesetz: Dort ist die Fällung ab einem bestimmten Stammumfang bewilligungspflichtig, meist mit Ersatzpflanzungs-Auflage. Andere Länder und viele Gemeinden haben eigene Schutzverordnungen – vor dem Fällen außerhalb des Waldes gehört daher immer ein Anruf bei der Gemeinde dazu.

Praxis: Sicherheit und Mondholz

Bei der Fällarbeit gelten die Sicherheitsregeln der SVS (Sozialversicherung der Selbständigen, vormals SVB): Schnittschutzausrüstung, Helm und nie allein im Wald arbeiten. Und das „Mondholz“? Die Tradition, Holz im Winter bei abnehmendem Mond zu schlägern, ist wissenschaftlich nicht belegt – der Wintereinschlag selbst hat aber handfeste Vorteile: Saftruhe, geringere Holzfeuchte, weniger Pilz- und Insektendruck. Wer das geschlägerte Holz vermarkten will, findet die Regeln im Beitrag Brennholz verkaufen als Landwirt, aktuelle Preise unter Brennholz-Preise in Österreich.

Gebrauchte Forsttechnik auf Bauernnetzwerk.at

Seilwinden, Holzspalter, Rückewagen: In den Kleinanzeigen finden Sie gebrauchte Forsttechnik von Händlern und Landwirten aus Ihrer Region.

Jetzt Forsttechnik ansehen

Häufige Fragen (FAQ)

  • Gibt es in Österreich eine Schonzeit für das Bäumefällen? Nein – das Forstgesetz kennt kein saisonales Fällverbot, im Wald darf ganzjährig geschlägert werden. Die „1. März bis 30. September“-Regel gilt in Deutschland, nicht in Österreich. Zu beachten bleibt der Artenschutz (besetzte Nester).
  • Wann brauche ich im Wald eine Bewilligung? Bei Kahlhieben ab 0,5 Hektar zusammenhängender Fläche; Großkahlhiebe über 2 Hektar sind verboten. Für die dauerhafte Umwandlung von Wald (Rodung) ist immer eine Ausnahmebewilligung nötig.
  • Darf ich einen Baum im eigenen Garten fällen? Das regeln Landes-Naturschutzrecht und Gemeinde: In Wien etwa ist die Fällung ab einem bestimmten Stammumfang bewilligungspflichtig. Vor dem Fällen bei der Gemeinde nachfragen.
  • Muss ich nach der Schlägerung aufforsten? Ja – die Wiederbewaldungspflicht des Forstgesetzes verlangt, dass die Fläche spätestens im fünften Jahr nach der Schlägerung wieder bewaldet ist.

Beitragsbild: Symbolfoto (Pixabay- bzw. Unsplash-Lizenz, freie kommerzielle Nutzung). Alle Rechtsangaben sorgfältig recherchiert (Stand: August 2026), aber ohne Gewähr – verbindliche Auskunft geben die zuständigen Behörden, Verbände und die Landwirtschaftskammer.

Anzeige
Anzeige
Anzeige