Ab-Hof-Verkauf in Österreich: Was darf ich ohne Gewerbeschein verkaufen?
Der Ab-Hof-Verkauf ohne Gewerbeschein ist für Landwirte in Österreich ausdrücklich vorgesehen: Die Gewerbeordnung ist Bundesrecht und nimmt die Land- und Forstwirtschaft von der Gewerbepflicht aus. Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen Urprodukten und verarbeiteten Produkten – Mengengrenzen in Kilogramm oder gar je Bundesland gibt es dagegen nicht.
Urprodukte: unbegrenzt ohne Gewerbeschein
Was als Urprodukt gilt, legt die bundesweite Urprodukteverordnung fest: Obst, Gemüse, Kartoffeln, Eier, Milch, Honig, Getreide, Holz – und auch Fleisch aus eigener Schlachtung, selbst zerlegt, solange es nicht weiterverarbeitet wird. Urprodukte aus eigener Erzeugung dürfen ohne Gewerbeberechtigung und ohne Mengenbeschränkung ab Hof, am Bauernmarkt oder an die Gastronomie verkauft werden.
Verarbeitete Produkte: das Nebengewerbe
Marmelade, Säfte, Speck, Käse oder Brot sind be- bzw. verarbeitete Produkte. Auch sie sind ohne Gewerbeschein möglich – als land- und forstwirtschaftliches Nebengewerbe, solange die Verarbeitung wirtschaftlich dem eigenen Betrieb untergeordnet bleibt und überwiegend eigene Rohstoffe verwendet werden. Eine Kilogramm-Grenze existiert nicht; steuerlich gilt für den Nebenerwerb eine Einnahmengrenze von 55.000 Euro brutto pro Jahr (seit 2025, davor 45.000 Euro). Diese Regeln sind Bundesrecht und in allen Bundesländern gleich – landesrechtlich geregelt ist im Wesentlichen nur der Buschenschank.
Registrierkasse, Hygiene, Kennzeichnung
Direktvermarkter mit verarbeiteten Produkten unterliegen ab 15.000 Euro Jahresumsatz und 7.500 Euro Barumsätzen der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht; der Verkauf reiner Urprodukte im Rahmen der Vollpauschalierung ist davon ausgenommen. Dazu kommen die lebensmittelrechtlichen Pflichten: Registrierung als Lebensmittelunternehmer, Hygieneanforderungen und korrekte Kennzeichnung (Zutaten, Allergene). Für die steuerliche Gesamtsicht lohnt der Beitrag zur Pauschalierung in der Landwirtschaft; wer Selbstgebranntes verkaufen will, findet die Sonderregeln unter Schnaps brennen in Österreich.
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Häufige Fragen (FAQ)
- Was darf ich ohne Gewerbeschein ab Hof verkaufen? Urprodukte aus eigener Erzeugung (Obst, Gemüse, Eier, Milch, Honig, Fleisch aus eigener Schlachtung, Holz) ohne Mengenbegrenzung – und verarbeitete Produkte als untergeordnetes Nebengewerbe.
- Gibt es Mengengrenzen, z. B. für Marmelade? Nein – Kilogramm-Grenzen existieren nicht (auch nicht je Bundesland). Maßgeblich sind die wirtschaftliche Unterordnung des Nebengewerbes und steuerlich die Einnahmengrenze von 55.000 Euro brutto pro Jahr.
- Brauche ich eine Registrierkasse? Ab 15.000 Euro Jahresumsatz und 7.500 Euro Barumsätzen ja; der Verkauf reiner Urprodukte im Rahmen der Vollpauschalierung ist ausgenommen.
- Sind die Regeln je Bundesland verschieden? Nein – Gewerbe- und Steuerrecht sind Bundesrecht und gelten einheitlich. Landessache ist im Wesentlichen nur der Buschenschank.
Beitragsbild: Symbolfoto (Pixabay- bzw. Unsplash-Lizenz, freie kommerzielle Nutzung). Alle Rechtsangaben sorgfältig recherchiert (Stand: August 2026), aber ohne Gewähr – verbindliche Auskunft geben die zuständigen Behörden, Verbände und die Landwirtschaftskammer.
