Schnaps brennen in Österreich: Regeln, Anmeldung und Freimengen 2026
Schnaps brennen in Österreich ist für Besitzer von eigenem Obst auch ohne Gewerbeberechtigung möglich – über die sogenannte Abfindungsbrennerei nach dem Alkoholsteuergesetz. Die Regeln sind Bundesrecht und gelten in allen Bundesländern gleich. Wer die Mengen, die Anmeldung beim Zollamt und die Steuersätze kennt, kann seine Maische völlig legal zu Edelbrand verarbeiten.
Wer darf brennen: Die Abfindungsbrennerei
Unter Abfindung brennen dürfen sogenannte Stoffbesitzer: Personen, die selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe besitzen – also Obst aus dem eigenen oder gepachteten Garten bzw. Obstbestand oder selbst gesammelte Wildfrüchte. Zugekaufte Maische oder zugekauftes Obst sind für die Abfindungsbrennerei nicht zulässig. Gebrannt wird auf einem vom Zollamt Österreich zugelassenen einfachen Brenngerät, dessen Raumzahl amtlich festgestellt wurde.
Anmeldung beim Zollamt
Jeder Brennvorgang ist vorab elektronisch über FinanzOnline (Verfahren EKA) beim Zollamt Österreich anzumelden – mindestens fünf Werktage vor Brennbeginn. Eine einmalige Anmeldung „für die Saison“ genügt nicht: Die Abfindungsanmeldung gilt je Brennvorgang und legt Zeitraum, Stoffe und Menge fest. Wer ohne Anmeldung brennt, begeht ein Finanzvergehen.
Mengen und Steuersätze
Unter Abfindung dürfen pro Jahr bis zu 100 Liter reiner Alkohol (r. A.) hergestellt werden – zum ermäßigten Steuersatz von 6,48 Euro je Liter r. A. (54 Prozent des Regelsatzes). Auf Antrag ist eine Erweiterung auf bis zu 200 Liter r. A. möglich; für die zweiten 100 Liter fallen 10,80 Euro je Liter r. A. an. Der Regelsteuersatz in der Verschlussbrennerei beträgt 12 Euro je Liter r. A. Eine generelle steuerfreie Menge für Privatpersonen gibt es nicht: Steuerfrei ist nur der sogenannte Hausbrand für land- und forstwirtschaftliche Betriebe – 15 Liter r. A. für Betriebsinhaber und Ehepartner, mit im Haushalt lebenden Angehörigen oder Dienstnehmern höchstens 27 Liter r. A. im Jahr, ausschließlich für den Eigenverbrauch. Ab 2027 ist eine Anhebung der Alkoholsteuersätze beschlossen (Regelsatz 15,60 Euro, Abfindung ermäßigt 8,42 bzw. 14,04 Euro je Liter r. A.) – wer größere Brände plant, sollte das einkalkulieren.
Darf man Abfindungsbrand verkaufen?
Ja – entgegen einem verbreiteten Irrtum darf Abfindungsbrand ohne Gewerbeberechtigung verkauft werden, allerdings nur im Inland und nur an Letztverbraucher (etwa ab Hof oder am Bauernmarkt), an Schankbetriebe oder an Inhaber eines Alkohollagers. Nicht zulässig sind der Verkauf an den Handel und die Ausfuhr. Für Direktvermarkter gelten daneben die üblichen Regeln der Lebensmittelkennzeichnung; einen Überblick gibt der Beitrag zum Ab-Hof-Verkauf ohne Gewerbeschein.
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Häufige Fragen (FAQ)
- Wie viel Schnaps darf ich pro Jahr brennen? Unter Abfindung bis zu 100 Liter reiner Alkohol pro Jahr zum ermäßigten Steuersatz, auf Antrag erweiterbar auf 200 Liter. Steuerfrei ist nur der Hausbrand land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (15 bzw. maximal 27 Liter reiner Alkohol, nur Eigenverbrauch).
- Was kostet die Alkoholsteuer beim Abfindungsbrennen? 6,48 Euro je Liter reiner Alkohol für die ersten 100 Liter, 10,80 Euro für die erweiterte Menge (Stand 2026; ab 2027 steigen die Sätze auf 8,42 bzw. 14,04 Euro).
- Wo melde ich das Schnapsbrennen an? Beim Zollamt Österreich, elektronisch über FinanzOnline – für jeden Brennvorgang einzeln und mindestens fünf Werktage vor Brennbeginn.
- Darf ich selbst gebrannten Schnaps verkaufen? Ja, Abfindungsbrand darf ohne Gewerbeschein im Inland an Letztverbraucher, Schankbetriebe oder Alkohollager verkauft werden – nicht aber an den Handel oder ins Ausland.
Beitragsbild: Symbolfoto (Pixabay- bzw. Unsplash-Lizenz, freie kommerzielle Nutzung). Alle Rechtsangaben sorgfältig recherchiert (Stand: August 2026), aber ohne Gewähr – verbindliche Auskunft geben Zollamt Österreich, AMA und Landwirtschaftskammer.

