Vollerwerb
Der Begriff Vollerwerb bezeichnet im Agrarrecht und der landwirtschaftlichen Betriebslehre eine Betriebsform, bei der die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter sowie die mitarbeitenden Familienangehörigen ihre Arbeitskraft überwiegend und hauptberuflich in der landwirtschaftlichen Urproduktion einsetzen. Der Betrieb muss dabei so dimensioniert sein, dass er nachhaltig das gesamte Familieneinkommen erwirtschaftet. Maßgeblich ist hierfür der Vergleich des betrieblichen Gewinns mit dem außerlandwirtschaftlichen Vergleichseinkommen; in der Regel wird ein Vollerwerbsbetrieb ab einer bestimmten betriebswirtschaftlichen Mindestgröße angenommen, die in Österreich und Deutschland häufig anhand von Standardoutputs oder Hektarwerten definiert wird.
Rechtlich ist der Vollerwerb insbesondere für die Sozialversicherung (Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG in Österreich bzw. der landwirtschaftlichen Sozialversicherung in Deutschland) sowie für die steuerliche Gewinnermittlung und die Förderfähigkeit im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) relevant. Im Gegensatz zum Zuerwerb oder Nebenerwerb liegt beim Vollerwerb keine nennenswerte außerbetriebliche Erwerbstätigkeit vor. Die Abgrenzung erfolgt anhand des zeitlichen Arbeitsanfalls und des Anteils des Betriebseinkommens am Gesamteinkommen des Haushalts. Die Einstufung als Vollerwerbsbetrieb unterliegt keinen statischen Kriterien, sondern kann sich durch betriebliches Wachstum oder Schrumpfung sowie durch Änderungen der persönlichen Erwerbssituation ändern.

