Mühlenbetriebe

Ein Mühlenbetrieb ist im agrartechnischen und lebensmittelrechtlichen Sinne eine gewerbliche oder industrielle Anlage, deren primärer Zweck die mechanische Zerkleinerung, Vermahlung oder Schälung von pflanzlichen Rohstoffen, überwiegend Getreide, Ölsaaten oder Hülsenfrüchten, zu Futtermitteln, Lebensmitteln oder technischen Produkten ist. Die Betriebsstätte umfasst typischerweise Reinigungs-, Konditionierungs-, Walzenstuhl- und Sichtungsaggregate. Im Jahr 2026 unterliegen Mühlenbetriebe in Deutschland und Österreich strengen lebensmittelhygienischen Vorgaben gemäß der EU-Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sowie der jeweiligen nationalen Durchführungsbestimmungen. Zudem sind sie als Verarbeitungsbetriebe in der Futtermittelhygieneverordnung (EU) 183/2005 integriert, sofern sie Nebenprodukte für die Tierfütterung erzeugen. Die technische Ausstattung moderner Anlagen fokussiert auf energieeffiziente Vermahlungsprozesse und eine staubarme Produktion, um die Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) und der Staubexplosions-Richtlinie (ATEX) zu erfüllen.

Ökonomisch und strukturell sind Mühlenbetriebe durch eine hohe Kapitalintensität und einen starken regionalen Konzentrationsprozess gekennzeichnet. Die Rohstoffbeschaffung erfolgt über direkte Lieferverträge mit landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben oder über Warenterminbörsen, wobei die Qualitätssicherung nach dem Getreidestandard des Deutschen Landwirtschaftsverlags bzw. der Österreichischen Getreideverordnung erfolgt. Rechtlich relevant ist die Mühlenregisterpflicht nach dem jeweiligen Landesrecht, welche eine Meldung der Vermahlungskapazitäten an die zuständige Behörde vorsieht. Die Produktion unterliegt der Kennzeichnungspflicht für Allergene und der Rückverfolgbarkeitspflicht gemäß Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Mühlenbetriebe sind keine landwirtschaftlichen Urproduktionsbetriebe, sondern gelten als nachgelagerte Verarbeitungsstufe, wodurch sie nicht der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) unterliegen, jedoch von Marktordnungsregelungen für Getreideerzeugnisse betroffen sein können.

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