Kollateralschaden
Der Begriff Kollateralschaden bezeichnet in der Landwirtschaft unbeabsichtigte, negative Auswirkungen einer landwirtschaftlichen Maßnahme auf Nichtzielorganismen, Bodenfunktionen oder angrenzende Ökosysteme. Im rechtlichen Kontext des Pflanzenschutzrechts (EU-Verordnung 1107/2009) sowie der Düngeverordnung (DüV) wird der Begriff nicht legaldefiniert, jedoch als fachlicher Terminus für nicht intendierte Schädigungen verwendet. Typische Beispiele sind die Beeinträchtigung von Bestäuberinsekten durch Insektizidabdrift, die Schädigung von Bodenmikroorganismen durch Breitbandherbizide oder die Eutrophierung von Gewässern durch Nitratauswaschung aus Düngemaßnahmen. Im Rahmen der guten fachlichen Praxis und des integrierten Pflanzenschutzes sind Landwirte verpflichtet, Kollateralschäden durch risikominimierende Applikationstechniken, Abstandsauflagen und gezielte Wirkstoffauswahl zu vermeiden. Die Quantifizierung erfolgt über Umweltrisikobewertungen, die im Zulassungsverfahren von Pflanzenschutzmitteln vorgeschrieben sind. In der österreichischen und deutschen Agrarförderung (ÖPUL, GAP) können Kollateralschäden zu Sanktionen führen, wenn Auflagen zur Biodiversität oder zum Gewässerschutz verletzt werden.


