Rotwildkadaver
Der Begriff Rotwildkadaver bezeichnet den toten Körper eines Tieres der Art Cervus elaphus (Rothirsch) nach Eintritt des Todes, unabhängig von der Todesursache. In der land- und forstwirtschaftlichen Praxis sowie im Jagdrecht umfasst der Begriff sowohl verendete als auch erlegte Stücke, die nicht unmittelbar der menschlichen Verwertung zugeführt werden. Die fachgerechte Handhabung von Rotwildkadavern unterliegt in Deutschland und Österreich strengen seuchenhygienischen Vorschriften, insbesondere der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV) beziehungsweise dem österreichischen Tierische Nebenprodukte-Gesetz. Ein Kadaver ist als Material der Kategorie 1 oder 2 einzustufen, sofern kein Ausschluss durch amtliche Fleischuntersuchung erfolgt. Die Beseitigung hat grundsätzlich über zugelassene Verarbeitungsbetriebe zu erfolgen; das Vergraben oder Liegenlassen im Wald ist nur in eng definierten Ausnahmefällen (etwa bei Unzugänglichkeit des Fundortes) und nach behördlicher Genehmigung zulässig. Für landwirtschaftliche Betriebe, die Flächen bewirtschaften, auf denen Rotwildkadaver gefunden werden, ergeben sich aus der Düngeverordnung keine direkten Düngerechte, da tierische Kadaver nicht als Düngemittel im Sinne der DüV gelten. Die sachgerechte Bergung und Entsorgung dient primär der Prävention von Seuchenausbrüchen, etwa der Afrikanischen Schweinepest oder der Chronic Wasting Disease, und ist daher ein integraler Bestandteil des jagdlichen und hoheitlichen Seuchenmanagements.

