EU-Naturwiederherstellungsverordnung
Die EU-Naturwiederherstellungsverordnung (Verordnung (EU) 2024/1991) ist ein im Jahr 2024 in Kraft getretenes Legislativinstrument der Europäischen Union, das verbindliche Ziele zur Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme in den Mitgliedstaaten festlegt. Für die Landwirtschaft ergeben sich daraus spezifische Anforderungen an die Bewirtschaftung von Agrarflächen, insbesondere hinsichtlich der Wiederherstellung von Niedermoorböden, der Förderung von Landschaftselementen und der Verbesserung der Biodiversität auf Acker- und Grünland. Die Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Erstellung nationaler Wiederherstellungspläne, in denen konkrete Maßnahmen zur Erreichung der bis 2030 und 2050 gestaffelten Zielvorgaben dargelegt werden müssen. Für landwirtschaftliche Betriebe bedeutet dies eine schrittweise Anpassung der Bewirtschaftungspraktiken, etwa durch die Wiedervernässung drainierter Moorflächen oder die Anlage von Blühstreifen und Hecken. Die Verordnung steht im Kontext des europäischen Green Deal und des Biodiversitätsstrategie-Ziels, 30 Prozent der geschädigten Ökosysteme bis 2030 in einen guten Zustand zu versetzen.
Rechtlich ist die Verordnung unmittelbar geltendes Recht in allen EU-Mitgliedstaaten, bedarf jedoch der Umsetzung durch nationale Rechtsakte, insbesondere in den Bereichen Raumordnung und Landbewirtschaftung. In Deutschland und Österreich sind die landwirtschaftlichen Kammern und Behörden aufgefordert, die betrieblichen Auflagen mit den bestehenden Förderprogrammen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) zu harmonisieren. Die Verordnung sieht Ausnahmeregelungen für die landwirtschaftliche Nutzung vor, sofern die Wiederherstellungsziele nicht gefährdet werden. Die Einhaltung der Vorgaben wird durch nationale Monitoring-Systeme überwacht, wobei Verstöße zu Kürzungen von Agrarzahlungen führen können.

