EU-Artenschutzrichtlinie
Die EU-Artenschutzrichtlinie (Richtlinie 92/43/EWG, Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) ist ein zentrales Rechtsinstrument der Europäischen Union zur Erhaltung der biologischen Vielfalt. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, natürliche Lebensräume sowie wildlebende Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse in einem günstigen Erhaltungszustand zu bewahren oder diesen wiederherzustellen. Kernstück der Richtlinie ist das kohärente europäische Schutzgebietsnetz Natura 2000, das sowohl die nach der FFH-Richtlinie gemeldeten Gebiete als auch die nach der Vogelschutzrichtlinie (2009/147/EG) ausgewiesenen Schutzgebiete umfasst.
Für die landwirtschaftliche Praxis in Deutschland und Österreich ergeben sich aus der Richtlinie verbindliche Vorgaben, insbesondere bei der Bewirtschaftung von Flächen innerhalb von Natura-2000-Gebieten. So sind für diese Gebiete spezifische Erhaltungsziele und Bewirtschaftungsauflagen in den jeweiligen Landes- bzw. Bundeslandverordnungen festgelegt. Die Richtlinie verbietet zudem die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und erhebliche Störungen der geschützten Arten. Die Umsetzung erfolgt in Deutschland primär über das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und die Landesnaturschutzgesetze, in Österreich über die jeweiligen Landesnaturschutzgesetze sowie das Artenhandelsgesetz. Landwirtschaftliche Betriebe sind verpflichtet, die artenschutzrechtlichen Bestimmungen, etwa bei der Grünlandnutzung oder dem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, einzuhalten; Verstöße können als Ordnungswidrigkeit oder Straftat geahndet werden.

