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Entnahmegenehmigung

Die Entnahmegenehmigung ist ein behördlicher Verwaltungsakt, der einer natürlichen oder juristischen Person das Recht einräumt, definierte Mengen eines geschützten Gutes aus der Natur zu entnehmen. Im landwirtschaftlichen Kontext bezieht sich diese Genehmigung primär auf die Entnahme von Wasser aus ober- oder unterirdischen Gewässern gemäß § 9 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Deutschland bzw. § 10 des Wasserrechtsgesetzes (WRG) in Österreich. Die Erteilung setzt in der Regel einen Antrag mit Angaben zu Entnahmemenge, -zeitraum und -zweck voraus; die zuständige Wasserbehörde prüft dabei die Vereinbarkeit mit dem öffentlichen Interesse, insbesondere dem Schutz des Naturhaushalts und bestehender Nutzungsrechte Dritter.

Darüber hinaus kann eine Entnahmegenehmigung auch für die Entnahme von Bodenmaterial, Kies oder Torf sowie für die Nutzung von Wildpflanzen nach naturschutzrechtlichen Bestimmungen (z. B. § 39 BNatSchG) erforderlich sein. Die Genehmigung ist stets an Bedingungen und Auflagen geknüpft, deren Einhaltung behördlich überwacht wird. Ein Verstoß gegen die Genehmigungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat dar und kann mit Bußgeldern oder der Rücknahme der Genehmigung geahndet werden. Die Gültigkeitsdauer ist befristet und kann bei geänderten wasserwirtschaftlichen Verhältnissen widerrufen werden.

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