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Wildschaden melden Frist

Wildschaden am Feld melden: Frist, Ablauf und Entschädigung 2026

Wildschaden am Feld melden ist Fristsache – und die wichtigste Regel lautet: Gemeldet wird beim Jagdausübungsberechtigten (Jagdpächter bzw. Jagdgesellschaft), nicht bei einer Behörde. Wer die Frist seines Bundeslands versäumt oder an die falsche Stelle meldet, verliert den Ersatzanspruch. Die Fristen sind Landesrecht und unterschiedlich lang.

Fristen und Meldeweg nach Bundesland

Drei Beispiele zeigen die Bandbreite: In Niederösterreich ist der Schaden binnen zwei Wochen ab Kenntnis beim Jagdausübungsberechtigten geltend zu machen (bei Waldschäden vier Wochen), sonst erlischt der Anspruch. In Oberösterreich gilt: unverzüglich, spätestens drei Wochen nach Bekanntwerden. In der Steiermark: unverzüglich, spätestens zwei Wochen ab Kenntnis, schriftlich. Die übrigen Bundesländer haben eigene Regeln im jeweiligen Landesjagdgesetz – im Zweifel sofort melden, denn die Frist beginnt bereits, sobald der Schaden erkennbar war. Wichtig: schriftlich melden (nachweisbar), Fotos mit Datum machen, Fläche und Kultur dokumentieren.

Wer zahlt und wie es weitergeht

Ersatzpflichtig ist grundsätzlich der Jagdausübungsberechtigte des Reviers – für Schäden durch jagdbares Wild wie Reh-, Rot- oder Schwarzwild. Kommt keine Einigung über die Schadenshöhe zustande, sehen die Länder eigene Verfahren vor: in Oberösterreich ein Schlichtungsverfahren mit amtlich bestelltem Schlichter (wenn binnen sieben Wochen keine Einigung gelingt), in der Steiermark ein Schiedsrichterverfahren, in Niederösterreich das Verfahren vor der Bezirksverwaltungsbehörde; danach steht der Gerichtsweg offen. Eine gesetzliche Auszahlungsfrist gibt es nicht – je besser die Dokumentation, desto schneller die Einigung. Viele Schäden lassen sich übrigens im Gespräch mit dem Jagdpächter unbürokratisch regeln, bevor Verfahren nötig werden. Mehr zum Thema Jagd: Schusszeiten in Österreich und Jagdkarte in Österreich.

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Häufige Fragen (FAQ)

  • Wo melde ich einen Wildschaden am Feld? Beim Jagdausübungsberechtigten des Reviers (Jagdpächter bzw. Jagdgesellschaft) – nicht bei Gemeinde oder Bezirkshauptmannschaft. Am besten schriftlich und mit Foto-Dokumentation.
  • Welche Frist gilt für die Meldung? Je nach Bundesland unterschiedlich – z. B. Niederösterreich zwei Wochen (Wald: vier Wochen), Oberösterreich spätestens drei Wochen, Steiermark spätestens zwei Wochen, jeweils ab Kenntnis des Schadens. Wer zu spät meldet, verliert den Anspruch.
  • Wer ersetzt den Wildschaden? Grundsätzlich der Jagdausübungsberechtigte des Reviers – für Schäden durch jagdbares Wild wie Reh-, Rot- oder Schwarzwild.
  • Was passiert, wenn wir uns nicht einigen? Dann greifen die Landesverfahren – etwa Schlichter (OÖ), Schiedsrichter (Steiermark) oder Bezirksverwaltungsbehörde (NÖ) –, danach steht der Gerichtsweg offen.

Beitragsbild: Symbolfoto (Pixabay- bzw. Unsplash-Lizenz, freie kommerzielle Nutzung). Alle Rechtsangaben sorgfältig recherchiert (Stand: August 2026), aber ohne Gewähr – verbindliche Auskunft geben die zuständigen Behörden, Verbände und die Landwirtschaftskammer.

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