Wer im Verzeichnis steht, darf bei LK-OÖ wählen

Die Bäuerinnen und Bauern sowie die Grundeigentümer machen im Jänner den Auftakt zum oberösterreichischen Wahljahr 2021. In den Wählerverzeichnissen sind derzeit rund 130.000 Wahlberechtigte eingetragen. Vom 1. bis 14. Dezember liegen die Wählerverzeichnisse in den Gemeindeämtern zu den Amtsstunden zur Einsichtnahme auf. Bis 14. Dezember können Berichtigungsanträge eingebracht werden. Nur wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, darf auch wählen.

Bei der bevorstehenden Wahl der Landwirtschaftskammer (LK) werden die 35 Mitglieder der Vollversammlung neu gewählt. Gleichzeitig entscheidet das jeweilige Wahlergebnis auf Ortsebene über die künftige Zusammensetzung von 424 Ortsbauernausschüssen mit jeweils sieben, neun oder elf Mitgliedern. Zur Durchführung der Wahl wird in praktisch jeder Gemeinde ein eigenes Wahllokal eingerichtet. Zusätzlich gibt es auch die Möglichkeit einer Stimmabgabe per Briefwahl, was gerade in Corona-Zeiten eine einfache, bequeme und sichere Teilnahme aller Wahlberechtigten ermöglicht. “Ziel bei der kommenden Landwirtschaftskammerwahl ist das Halten der Wahlbeteiligung von zuletzt 53,6%”, betont LK-Präsidentin Michaela Langer-Weninger. In der derzeitigen LK-Vollversammlung hält der Bauernbund 24 Sitze, der Unabhängige Bauernverband fünf , die Freiheitliche Bauernschaft drei, die SPÖ-Bauern zwei und die Grünen Bäuerinnen und Bauern einem. Die Wählergruppen müssen ihre Kandidatur für die Wahl bis spätestens 20. Dezember 2020 bei der Hauptwahlbehörde einreichen.Die Stimmabgabe erfolgt grundsätzlich in jenem Sprengel, in dessen Wählerverzeichnis man eingetragen ist. Das ist für Oberösterreicher jeweils der Hauptwohnsitz, für “Auslandsoberösterreicher” der jeweilige Hauptanknüpfungspunkt für die betriebliche Tätigkeit (Hofstelle) oder das Grundeigentum.

Wahlberechtigt sind alle Bäuerinnen und Bauern und Grundeigentümer mit mindestens 2 ha land- und forstwirtschaftlicher Nutzfläche sowie deren Ehegatten und am Betrieb hauptberuflich beschäftigte Familienangehörige. Die Übergeber (Altbauern) sind dann wahlberechtigt, wenn sie weiterhin auf der Liegenschaft des Übernehmers ihren Hauptwohnsitz haben.

Bei der bevorstehenden Wahl gibt es auch die Möglichkeit der Briefwahl. Wahlberechtigte können ab 1. Dezember 2020 die Briefwahlunterlagen bei ihrer Gemeinde beantragen. Am einfachsten erfolgt die Beantragung der Briefwahlunterlagen mit der Wahlbenachrichtigung. Sie wird unmittelbar nach Weihnachten an alle Wahlberechtigten übermittelt. Für eine direkte Abholung oder eine direkte Stimmabgabe am Gemeindeamt stehen die Briefwahlunterlagen voraussichtlich ab 8. Jänner 2021 zur Verfügung. Unabhängig von Ort, Zeit und allfälligen Corona-bedingten Einschränkungen kann diese praktische Möglichkeit von jedermann genutzt werden, um den Gang ins Wahllokal zu vermeiden. Die Stimmabgabe hat rechtzeitig so zu erfolgen, dass die Briefwahlstimme bis spätestens am Tag vor der Wahl (23. Jänner 2021) am Gemeindeamt oder am Tag der Wahl während der festgelegten Wahlzeit direkt bei der Sprengelwahlbehörde einlangt. Briefwahlstimmen werden damit auch bei der Ermittlung des Wahlergebnisses auf Ortsebene berücksichtigt.

“Die Kammermitglieder sind aufgerufen, schon jetzt den Wahltermin am 24. Jänner 2021 vorzumerken. Bäuerinnen und Bauern sowie Grundeigentümer entscheiden mit ihrer Stimme darüber, mit welchem Gewicht künftig ihre Interessen in die politische Meinungsbildung eingebracht werden können”, unterstreicht Langer-Weninger.

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