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Lieferrecht

Das Lieferrecht bezeichnet im Agrarrecht die vertraglich oder gesetzlich eingeräumte Befugnis eines Abnehmers, von einem landwirtschaftlichen Erzeuger die Übereignung und Übergabe einer bestimmten Menge definierter Agrarprodukte zu festgelegten Konditionen zu verlangen. Es handelt sich um ein schuldrechtliches Gestaltungsrecht, das regelmäßig in Erzeuger- und Lieferverträgen, Genossenschaftsstatuten oder im Rahmen von Marktordnungsregelungen verankert ist. Gegenstand können pflanzliche oder tierische Rohstoffe wie Getreide, Milch, Zuckerrüben oder Schlachtvieh sein. Das Lieferrecht ist von der Lieferpflicht zu unterscheiden: Während Ersteres dem Berechtigten die Abnahme- oder Andienungsoption einräumt, verpflichtet Letzteres den Landwirt zur tatsächlichen Bereitstellung.

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Rechtlich unterliegt das Lieferrecht in Deutschland und Österreich den allgemeinen Vorschriften des Schuldrechts sowie spezialgesetzlichen Regelungen, etwa dem Marktorganisationsrecht der EU oder nationalen Dünge- und Qualitätsvorgaben. Es kann befristet, mengenmäßig begrenzt oder an Qualitätsparameter gebunden sein. Die Ausübung erfolgt durch einseitige Erklärung gegenüber dem Verpflichteten. Bei Nichterfüllung greifen Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche nach den jeweiligen zivilrechtlichen Bestimmungen.

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