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Kontrahierung

Die Kontrahierung bezeichnet im agrarpolitischen und betriebswirtschaftlichen Kontext die vertragliche Bindung landwirtschaftlicher Erzeuger an Abnehmer, Genossenschaften oder Verarbeitungsbetriebe hinsichtlich Menge, Qualität, Lieferzeitpunkt und Preis landwirtschaftlicher Produkte. Rechtlich handelt es sich um einen Vorvertrag oder Rahmenvertrag, der auf dem allgemeinen Vertragsrecht basiert und je nach Ausgestaltung als Kauf-, Werk- oder Werklieferungsvertrag einzuordnen ist. In Österreich regelt das Landwirtschaftsgesetz 1992 (LWG) in Verbindung mit dem Marktordnungsgesetz 2007 (MOG) die Grundlagen für Kontrahierungsmaßnahmen in bestimmten Sektoren wie Milch, Getreide oder Schlachtvieh. In Deutschland finden sich entsprechende Regelungen im Marktorganisationsgesetz (MOG) sowie in sektoralen Marktordnungsverordnungen.

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Die Kontrahierung dient der Mengen- und Preisabsicherung beider Vertragsparteien. Sie kann freiwillig oder im Rahmen staatlich angeordneter Marktordnungsmaßnahmen verpflichtend erfolgen. Im Jahr 2026 gewinnt die Kontrahierung im Kontext der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) sowie bei Lieferkettenvereinbarungen und Nachhaltigkeitszertifizierungen an Bedeutung. Zu unterscheiden ist sie von der bloßen Anbauplanung ohne Abnahmeverpflichtung sowie von Spotmarktgeschäften, die keine langfristige Bindung begründen.

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