Festmist ausbringen: Sperrfristen und Lagerung in Österreich 2026
Festmist ausbringen ist in Österreich bundesweit einheitlich geregelt – und zwar in der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV), nicht in der Düngemittelverordnung (die regelt nur das Inverkehrbringen von Düngemitteln). Wer die Sperrfrist, die Lagerregeln und die neue Einarbeitungspflicht kennt, ist rechtlich auf der sicheren Seite und holt zugleich das Meiste aus dem wertvollen Wirtschaftsdünger heraus.
Die Sperrfrist: 30. November bis 15. Februar
Für Festmist, Kompost und entwässerten Klärschlamm gilt ein Ausbringungsverbot vom 30. November bis zum 15. Februar – auf der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche und in allen Bundesländern gleich. Eine Ausnahme für kompostierten Mist gibt es nicht, ebenso wenig höhenabhängige Sonderfristen. Unabhängig vom Kalender ist die Ausbringung ganzjährig verboten auf gefrorenen, schneebedeckten, wassergesättigten oder überschwemmten Böden. Für Gülle und andere rasch wirksame Stickstoffdünger gelten strengere Fristen – die Details stehen im Beitrag Gülleausbringung im Herbst.
Neu ab 2026: Einarbeitung binnen vier Stunden
Seit 1. Jänner 2026 muss Festmist auf unbedecktem Ackerland unverzüglich, spätestens aber binnen vier Stunden eingearbeitet werden; Kleinbetriebe mit weniger als fünf Hektar unbedecktem Ackerland haben übergangsweise bis Ende 2027 acht Stunden Zeit. Die Einarbeitung ist zu dokumentieren – diese Aufzeichnungspflicht wird bei Kontrollen geprüft. Hintergrund ist die Reduktion der Ammoniakverluste, die nebenbei auch den Düngewert des Mists erhöht.
Lagerung: Mistlagerstätte und Feldmiete
Am Betrieb ist eine dichte Lagerstätte mit einer Kapazität von mindestens sechs Monaten vorgeschrieben (bei nachgewiesener externer Lagerung oder Abnahme mindestens zwei Monate am Betrieb) – Details im Beitrag Mistlagerstätte am Hof. Die Zwischenlagerung am Feld (Feldmiete) ist ohne eigene Genehmigung zulässig, wenn die NAPV-Auflagen eingehalten werden: unter anderem mindestens 25 Meter Abstand zu Oberflächengewässern und Räumung spätestens nach acht Monaten (bei Pferdemist nach zwölf Monaten).
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Häufige Fragen (FAQ)
- Wann darf ich keinen Festmist ausbringen? Vom 30. November bis 15. Februar (bundeseinheitliche NAPV-Sperrfrist) sowie ganzjährig auf gefrorenen, schneebedeckten, wassergesättigten oder überschwemmten Böden.
- Gilt die Sperrfrist auch für Kompost? Ja – Kompost und entwässerter Klärschlamm unterliegen derselben Sperrfrist wie Festmist. Eine Ausnahme für lang gelagerten oder kompostierten Mist gibt es nicht.
- Muss Festmist eingearbeitet werden? Ja, seit 1.1.2026 auf unbedecktem Ackerland unverzüglich, spätestens binnen vier Stunden (Kleinbetriebe unter 5 ha: acht Stunden bis Ende 2027) – inklusive Dokumentationspflicht.
- Darf ich Mist am Feld zwischenlagern? Ja, als Feldmiete ohne eigene Genehmigung – mit mindestens 25 Metern Abstand zu Oberflächengewässern und Räumung spätestens nach acht Monaten (Pferdemist: zwölf Monate).
Beitragsbild: Symbolfoto (Pixabay- bzw. Unsplash-Lizenz, freie kommerzielle Nutzung). Alle Rechtsangaben sorgfältig recherchiert (Stand: August 2026), aber ohne Gewähr – verbindliche Auskunft geben AMA, Landwirtschaftskammer und die zuständigen Behörden.
