Urproduktion
Die Urproduktion bezeichnet im Agrar- und Steuerrecht die unmittelbare Gewinnung von Naturerzeugnissen durch den Einsatz von Boden, Pflanzen und Tieren. Sie umfasst den Ackerbau, die Grünlandwirtschaft, den Obst- und Weinbau, die Gemüseproduktion sowie die Tierhaltung und -zucht, soweit diese auf eigener Futterbasis erfolgt. Rechtlich ist die Urproduktion in § 24 Abs. 2 Bewertungsgesetz und in der Systematik der Land- und Forstwirtschaft verankert; sie ist von der gewerblichen Tierhaltung oder der Veredelung abzugrenzen. Charakteristisch ist die Nutzung der natürlichen Produktionsfaktoren ohne wesentliche industrielle Verarbeitung. Die erzeugten Produkte wie Getreide, Milch, Fleisch oder Obst gelten als Urprodukte. Die Einkünfte aus der Urproduktion unterliegen der pauschalen Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 EStG, sofern die Betriebsgrößen unter den festgelegten Grenzen liegen. Im Jahr 2026 ist die Urproduktion zudem durch die Vorgaben der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) der EU sowie durch nationale Regelungen wie das ÖPUL 2023+ und die Düngeverordnung reguliert, die die ökologische und ökonomische Nachhaltigkeit der Produktion sicherstellen sollen.

