baurechtliche Privilegierung
Die baurechtliche Privilegierung ist ein Rechtsinstitut des öffentlichen Baurechts, das im Wesentlichen in § 35 Baugesetzbuch (BauGB) für Deutschland sowie in den jeweiligen Landesbauordnungen und Raumordnungsgesetzen für Österreich kodifiziert ist. Sie bezeichnet die rechtliche Sonderstellung bestimmter Vorhaben im Außenbereich, die keiner Bebauungsplanung bedürfen, um als zulässig zu gelten. Für landwirtschaftliche Betriebe ist die Privilegierung von zentraler Bedeutung, da sie die Errichtung von Wirtschaftsgebäuden, wie Ställen oder Lagerhallen, sowie von Betriebsleiterwohnhäusern im Außenbereich ermöglicht, sofern das Vorhaben dem landwirtschaftlichen Betrieb dient und eine ausreichende Erschließung gesichert ist.
Die rechtliche Voraussetzung hierfür ist der Nachweis eines aktiven, bodenbewirtschaftenden Betriebs im Sinne des § 201 BauGB. Die Privilegierung erstreckt sich nicht auf gewerbliche Tierhaltungsanlagen, die nicht mehr als landwirtschaftlich gelten, oder auf Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Im Jahr 2026 bleibt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts maßgeblich, wonach die Privilegierung an die konkrete Betriebsstruktur und die Flächenbindung gekoppelt ist. Eine Erweiterung privilegierter Vorhaben ist nur im Rahmen des bestehenden Betriebs zulässig, wobei die landesrechtlichen Vorgaben zur Flächeninanspruchnahme und zum Immissionsschutz strikt zu beachten sind.

