Wildhalter
Wildhalter bezeichnet im Agrarrecht eine natürliche oder juristische Person, die Wildtiere (insbesondere Rot-, Dam-, Schwarz- und Muffelwild) in umfriedeten Gehegen zu Zwecken der Fleischerzeugung, Zucht oder Landschaftspflege hält. Die Tätigkeit unterliegt in der Bundesrepublik Deutschland und in Österreich einem mehrstufigen Regelungsgefüge: Nach dem jeweiligen Tierschutzgesetz sind Haltungsbedingungen wie Auslaufgröße, Futterqualität und Gesundheitsvorsorge verbindlich vorgeschrieben. Ergänzend greifen jagdrechtliche Vorschriften, die etwa eine Genehmigungspflicht für die Gehegeerrichtung sowie für das Aussetzen von Wildtieren vorsehen. Veterinärrechtlich muss der Wildhalter einen Bestandsregister führen und bei Seuchenausbrüchen (z. B. Afrikanische Schweinepest) besondere Schutzmaßnahmen umsetzen. Die Vermarktung des gewonnenen Wildfleischs erfolgt entweder direkt ab Hof über die eigene Wildfleischverarbeitung oder über zugelassene Wildhandelsbetriebe. Anders als bei der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung unterliegt die Wildhaltung häufig zusätzlich der Aufsicht der Jagdbehörden. Die wirtschaftliche Bedeutung des Wildhalters liegt vor allem in der Nischenproduktion von hochwertigem, naturnah erzeugtem Fleisch sowie in der Offenhaltung von Kulturlandschaften durch Beweidung. Die Rechtslage erfordert eine enge Abstimmung mit den zuständigen Behörden, um die Einhaltung aller tierschutz-, jagd- und seuchenrechtlichen Auflagen zu gewährleisten.

