Primärerzeuger
Als Primärerzeuger wird im Lebensmittel- und Futtermittelrecht ein Betrieb oder eine Person bezeichnet, die Primärprodukte erzeugt. Nach der unionsrechtlichen Begriffsbestimmung in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, die in Österreich unmittelbar gilt, umfasst die Primärproduktion die Erzeugung, die Aufzucht und den Anbau von Primärprodukten, einschließlich Ernten, Melken und der Nutztierhaltung vor dem Schlachten. Ebenso zählen Jagd, Fischerei und das Sammeln wildwachsender Erzeugnisse dazu. Typische Primärerzeuger sind somit landwirtschaftliche, gärtnerische und imkerliche Betriebe sowie Fischzuchten.
Für Primärerzeuger gelten die allgemeinen Hygienevorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 beziehungsweise bei Futtermitteln der Verordnung (EG) Nr. 183/2005. Dazu gehören Anforderungen an Sauberkeit, Tiergesundheit, den sachgerechten Einsatz von Pflanzenschutz- und Tierarzneimitteln sowie Aufzeichnungspflichten zur Rückverfolgbarkeit. In Österreich ergänzt das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) diesen Rahmen; die Kontrolle erfolgt durch die zuständigen Behörden. Die Direktabgabe kleiner Mengen an Endverbraucher ist national gesondert geregelt. Werden Erzeugnisse über die Primärproduktion hinaus verarbeitet, gelten für diese Tätigkeiten weitergehende lebensmittelrechtliche Anforderungen.


