Erbhof
Der Begriff Erbhof bezeichnet in der Agrar- und Rechtsgeschichte eine spezielle Form des bäuerlichen Eigentums, die vor allem im deutschsprachigen Raum verbreitet war. Rechtlich handelt es sich um ein land- oder forstwirtschaftliches Anwesen, das nach dem Prinzip der Anerbenfolge vererbt wird. Im Gegensatz zur Realteilung geht der Hof dabei vollständig an einen einzigen Erben über, während die übrigen Nachkommen abgefunden werden. Dieses Rechtsinstitut diente historisch der Erhaltung leistungsfähiger Betriebe und der Vermeidung von Zersplitterung.
In Deutschland wurde das Erbhofrecht durch das Reichserbhofgesetz von 1933 reichsweit eingeführt und nach 1945 in den westlichen Besatzungszonen sowie der späteren Bundesrepublik schrittweise abgeschafft. In Österreich besteht mit der Höfeordnung eine vergleichbare Regelung, die die geschlossene Hofübergabe ermöglicht. Im Jahr 2026 besitzt der Begriff in beiden Ländern keine unmittelbare Geltung als eigenständiger Rechtsstatus mehr; er wird jedoch in der Agrarsoziologie und Rechtsgeschichte weiterhin zur Beschreibung traditioneller Erb- und Betriebsstrukturen verwendet.
