Ausnahmen vom Wolfsschutz EU-rechtlich möglich

„Unter bestimmten Umständen erlaubt es das EU-Recht, den Wolf und andere große Beutegreifer gezielt zu entnehmen, wenn eine harmonische Koexistenz mit Mensch und Weidetieren ansonsten unmöglich ist. Entnahmen sind möglich, selbst wenn in einem Mitgliedstaat kein günstiger Erhaltungszustand besteht. Das hat die Kommission in ihrem neuesten Leitfaden zur Umsetzung der FFH-Richtlinie klargestellt“, sagt Simone Schmiedtbauer, Europaabgeordnete des Bauernbunds, nach der Vorlage des neuen FFH-Leitfadens diese Woche. Vergangenen Herbst wurde Schmiedtbauer vom EU-Umweltkommissar Sinkevičius zu Beratungen mit dem zuständigen Expertengremium der EU-Kommission für die Auslegung der FFH-Richtlinie eingeladen. Als Praktikerin eines alm- und weidewirtschaftsreichen Mitgliedsstaats wurde ihr Gehör geschenkt.  
Ausnahmen zum strengen Schutz und damit zu Entnahmen von Wölfen nach Artikel 16 der FFH-Richtlinie sind laut Leitfaden unter anderem legitim „zur Verhütung ernster Schäden… in der Tierhaltung“ oder aus „Gründen von überwiegendem öffentlichem Interesse, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art“. „Darauf könnten wir uns bei der Umsetzung der Schutzvorschriften ohne Zweifel berufen“, sagt Schmiedtbauer, die darüber hinaus unterstreicht: „Die Zahlen der gerissenen Nutztiere und die vorzeitigen Almabtriebe sprechen eine klare Sprache. Unsere Alm- und Weidewirtschaft ist eine naturverbundene und traditionelle Art der Viehhaltung und zugleich heimisches Kulturgut. Almwirtschaft ist eine wichtige Lebensgrundlage für Familienbetriebe, sichert Tierwohl und nicht zuletzt unseren Tourismus und muss daher geschützt werden.“
Weitere Infos unter: https://ec.europa.eu/environment/nature/conservation/species/guidance/index_en.htm

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