Erstinverkehrbringer
Als Erstinverkehrbringer wird jene natürliche oder juristische Person bezeichnet, die ein Erzeugnis erstmals auf dem Markt bereitstellt, also entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte abgibt, zum Verkauf anbietet oder in den Handel einführt. Maßgeblich ist der erste Schritt in die Vermarktungskette, nicht der spätere Weiterverkauf durch Händler. Erstinverkehrbringer kann der Hersteller sein, ebenso ein Importeur, der Waren aus Drittstaaten in den EU-Binnenmarkt einbringt, oder ein landwirtschaftlicher Betrieb, der eigene Erzeugnisse direkt vermarktet.
In der Landwirtschaft ist der Begriff vor allem bei Lebensmitteln, Futtermitteln, Düngemitteln, Pflanzenschutzmitteln, Saatgut und Holz von Bedeutung. An die Rolle sind je nach Produktgruppe unterschiedliche Pflichten geknüpft, etwa die Einhaltung von Zulassungs- und Kennzeichnungsvorschriften, die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit, Aufzeichnungs- und Meldepflichten sowie Sorgfaltspflichten zur Herkunft der Ware. Auch bei Verpackungen können für Erstinverkehrbringer Verpflichtungen zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem bestehen. Welche Anforderungen im Einzelfall gelten, ergibt sich aus den jeweiligen EU-Verordnungen und den österreichischen Fachgesetzen; Auskunft erteilt die zuständige Behörde.

