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Esch-Technik – Verkaufsberater Agrar

Entwaldungsverordnung (EUDR)

Die Entwaldungsverordnung (EUDR), die Verordnung (EU) 2023/1115, regelt das Inverkehrbringen bestimmter Rohstoffe und daraus hergestellter Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt sowie deren Ausfuhr aus der Union. Erfasst sind Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz sowie in einem Anhang aufgelistete Folgeprodukte wie Leder, Schokolade, Möbel oder Papier. Diese Waren dürfen nur gehandelt werden, wenn sie entwaldungsfrei sind, also nicht auf Flächen erzeugt wurden, die nach dem Stichtag 31. Dezember 2020 entwaldet wurden. Bei Holz darf es zudem nach diesem Stichtag zu keiner Waldschädigung gekommen sein. Außerdem müssen die Waren nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes produziert worden sein. Die Verordnung ersetzt die bisherige EU-Holzhandelsverordnung (EUTR).

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Marktteilnehmer müssen eine Sorgfaltspflicht erfüllen. Dazu gehören das Sammeln von Informationen einschließlich der Geolokalisierung der Erzeugungsflächen, eine Risikobewertung und gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung. Den Abschluss bildet eine Sorgfaltserklärung, die über ein EU-Informationssystem abgegeben wird. Die Länder werden in die Risikokategorien gering, normal und hoch eingestuft, wovon der Umfang der Prüfpflichten abhängt. In Österreich betrifft die Verordnung vor allem Waldbesitzer beim Holzverkauf und Rinderhalter. Die Geltungstermine wurden nachträglich geändert. Maßgeblich sind die jeweils gültige Fassung und die Auskünfte der zuständigen Behörde.

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