Eigenbewirtschaftung
Eigenbewirtschaftung bezeichnet in der Land- und Forstwirtschaft die unmittelbare, selbstverantwortliche Nutzung und Bewirtschaftung von Grund und Boden durch den Eigentümer oder einen diesem gleichgestellten Rechtsträger. Der Begriff grenzt sich von der Verpachtung, der bloßen Verwaltung durch Dritte sowie von Bewirtschaftungsformen ab, bei denen kein Eigentum an der Produktionsgrundlage besteht. Rechtlich relevant ist die Eigenbewirtschaftung insbesondere im Agrarrecht, im Steuerrecht sowie im Förderrecht, etwa bei der Abgrenzung zum landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Verordnung (EU) 2021/2115 oder bei der Einordnung als aktiver Landwirt nach der GAP-Strategieplan-Verordnung. In Österreich und Deutschland knüpfen Regelungen wie das jeweilige Höferecht, das Grundverkehrsrecht oder die Düngeverordnung an das Kriterium der Eigenbewirtschaftung an.
Voraussetzung ist die eigenständige Entscheidung über Fruchtfolge, Betriebsmittel- und Maschineneinsatz sowie die Übernahme des wirtschaftlichen Risikos. Die Bewirtschaftung kann dabei im Haupterwerb oder im Nebenerwerb erfolgen. Abzugrenzen ist die Eigenbewirtschaftung von der Mitbewirtschaftung, der Unterverpachtung und der Bewirtschaftung durch verbundene Unternehmen. Eine zeitlich befristete Verpachtung einzelner Flächen schließt die Einordnung des Gesamtbetriebes als eigenbewirtschaftet nicht grundsätzlich aus, sofern die betriebliche Gesamtleitung und das wirtschaftliche Risiko beim Eigentümer verbleiben.

