Header monbile

persönliche Schutzausrüstung

Die persönliche Schutzausrüstung (PSA) umfasst gemäß der Verordnung (EU) 2016/425 alle Ausrüstungen, die dazu bestimmt sind, vom Anwender getragen oder gehalten zu werden, um sich gegen ein Risiko für Gesundheit oder Sicherheit zu schützen. In der Landwirtschaft zählen hierzu unter anderem Schutzhandschuhe, Atemschutzmasken, Schutzbrillen, Gehörschutz, Schnittschutzhosen und Sicherheitsschuhe. Die Auswahl der PSA muss sich an der Gefährdungsbeurteilung nach der Betriebssicherheitsverordnung und der Gefahrstoffverordnung orientieren, wobei die spezifischen Tätigkeiten wie der Umgang mit Pflanzenschutzmitteln, die Tierhaltung oder die Wartung von Maschinen zu berücksichtigen sind.

Rechtlich ist die Bereitstellung und Nutzung von PSA in Deutschland durch die Arbeitsschutzverordnung zu PSA (PSA-Benutzungsverordnung) und in Österreich durch die Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) geregelt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, geeignete PSA kostenlos zur Verfügung zu stellen, deren ordnungsgemäßen Zustand zu gewährleisten und die Beschäftigten im Gebrauch zu unterweisen. Die Kennzeichnung mit der CE-Konformität ist Voraussetzung für das Inverkehrbringen. Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind zusätzlich die spezifischen Hinweise in der Gebrauchsanleitung des Mittels sowie die Vorgaben der Pflanzenschutz-Sachkunde-Verordnung zu beachten, die bestimmte Partikelfilterklassen (z. B. FFP3) vorschreiben können.

Anzeige
Anzeige