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SV-Gebarung

Die SV-Gebarung bezeichnet in der österreichischen Land- und Forstwirtschaft die Gesamtheit der buchhalterischen und administrativen Vorgänge im Zusammenhang mit der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS). Sie umfasst die ordnungsgemäße Meldung, Berechnung und Abfuhr der Pflichtbeiträge zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung für bäuerliche Betriebsführer sowie mitversicherte Angehörige. Rechtsgrundlage ist der Sozialversicherungs-Zuordnungs- und Meldeprozess gemäß § 19 des Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetzes (SV-ZG) in Verbindung mit dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG). Die Beitragsbemessung erfolgt auf Basis des Einheitswertes des landwirtschaftlichen Betriebes, wobei die SVS jährlich die Vorschreibungen für die vierteljährlichen Teilbeträge erlässt.

Im Rahmen der SV-Gebarung sind Betriebsführer verpflichtet, Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse, wie etwa Flächenzu- oder -abgänge, unverzüglich zu melden. Die korrekte Abwicklung der SV-Gebarung ist Voraussetzung für den Bezug von Versicherungsleistungen und die Anrechnung von Beitragszeiten. Seit der Zusammenführung der Gebietskrankenkassen und der Versicherungsanstalt der Bauern im Jahr 2020 erfolgt die Gebarung zentral über die SVS, wobei digitale Meldewege über FinanzOnline standardisiert sind. Eine ordnungsgemäße SV-Gebarung ist zudem für die Gewährung von Förderungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) relevant, da förderrechtliche Bestimmungen die Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten voraussetzen.

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