Schneeräumung und Streupflicht in Österreich 2026: Pflichten für Grundstückseigentümer
Die Schneeräumung und Streupflicht in Österreich ist bundesweit einheitlich geregelt – und zwar in § 93 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Die Pflicht trifft die Anrainer: Eigentümer von Liegenschaften im Ortsgebiet müssen die Gehsteige entlang ihres Grundstücks von Schnee und Glätte befreien. Wer die Details kennt, schützt sich vor Haftungsfällen – und für Landwirte gibt es eine wichtige Ausnahme.
Was § 93 StVO genau verlangt
Im Ortsgebiet sind die dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege entlang der gesamten Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als drei Metern vom Grundstück zu säubern und bei Schnee und Glatteis zu bestreuen – und zwar täglich in der Zeit von 6 bis 22 Uhr, ausdrücklich auch an Sonn- und Feiertagen. Die verbreitete Annahme, die Pflicht gelte nur werktags, ist falsch und im Ernstfall teuer. Gibt es keinen Gehsteig, ist der Straßenrand in einer Breite von einem Meter zu betreuen. Ebenfalls in § 93 geregelt: Schneewechten und Eisbildungen (Dachlawinen) sind von den Dächern straßenseitiger Gebäude zu entfernen.
Die Ausnahme für Landwirte
Von der Anrainerpflicht ausgenommen sind die Eigentümer unverbauter, land- und forstwirtschaftlich genutzter Liegenschaften. Ein Acker oder eine Wiese am Ortsrand löst also keine Räumpflicht am angrenzenden Gehsteig aus – erst bei verbauten Grundstücken (Hofstelle, Wohnhaus) greift die Pflicht. Außerhalb des Ortsgebiets besteht keine Anrainerpflicht nach § 93; auf Güter- und Feldwegen richtet sich die Verantwortung nach der Wegehalterhaftung (§ 1319a ABGB) bzw. dem Güterwegerecht der Bringungsgemeinschaften.
Übertragung, Haftung und Strafen
Die Räum- und Streupflicht kann per Vereinbarung auf Dritte übertragen werden – auf Mieter, Hausbetreuung oder professionelle Winterdienste; der Übernehmer tritt dann rechtlich an die Stelle des Eigentümers (§ 93 Abs. 5 StVO). Wer die Pflicht verletzt, riskiert eine Verwaltungsstrafe bis 726 Euro und haftet zivilrechtlich für Sturzverletzungen. Für Landwirte ist der Winterdienst übrigens auch eine Einnahmequelle: Viele Gemeinden und Private vergeben die Räumung an Bauern mit Traktor und Schneepflug – passende Angebote listet die Seite Winterdienst-Jobs in der Landwirtschaft, weitere Ideen der Beitrag Zuverdienst für Nebenerwerbsbauern.
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Häufige Fragen (FAQ)
- Wer muss in Österreich Schnee räumen und streuen? Die Eigentümer von Liegenschaften im Ortsgebiet – für Gehsteige und Gehwege entlang des Grundstücks bis drei Meter Entfernung (§ 93 StVO). Die Pflicht kann vertraglich auf Mieter, Hausbetreuung oder einen Winterdienst übertragen werden.
- Zu welchen Zeiten gilt die Streupflicht? Täglich von 6 bis 22 Uhr – auch an Sonn- und Feiertagen, bundesweit einheitlich.
- Gilt die Räumpflicht auch für Äcker und Wiesen am Ortsrand? Nein – Eigentümer unverbauter, land- und forstwirtschaftlich genutzter Liegenschaften sind von der Anrainerpflicht ausgenommen.
- Was droht, wenn ich nicht räume oder streue? Eine Verwaltungsstrafe bis 726 Euro und die zivilrechtliche Haftung für Unfälle, etwa bei Stürzen von Fußgängern.
Beitragsbild: Symbolfoto (Pixabay- bzw. Unsplash-Lizenz, freie kommerzielle Nutzung). Alle Rechtsangaben sorgfältig recherchiert (Stand: August 2026), aber ohne Gewähr – verbindliche Auskunft geben Zollamt Österreich, AMA und Landwirtschaftskammer.

