Brennholz verkaufen als Landwirt: Regeln und Steuern in Österreich 2026
Brennholz verkaufen als Landwirt ist unkompliziert möglich: Brennholz und Hackschnitzel aus dem eigenen Wald sind Urprodukte – ihr Verkauf braucht keinen Gewerbeschein und keine gesonderte Meldung. Auch regelmäßiger Verkauf mit Gewinnabsicht bleibt Land- und Forstwirtschaft. Die Grenzen liegen woanders: beim Zukauf und bei der korrekten Umsatzsteuer.
Gewerberecht: Urprodukt mit Zukaufsgrenze
Ofenfertiges Brennholz, Scheitholz und Hackgut aus eigenem Einschlag gelten als Urprodukte – Schneiden und Spalten ändern daran nichts. Gewerblich wird der Holzverkauf erst, wenn überwiegend zugekauftes Holz gehandelt wird: Zulässig ist ein Zukauf bis 25 Prozent des Umsatzes; wer darüber liegt oder das Holz über das Urprodukt hinaus verarbeitet, braucht eine Gewerbeberechtigung.
Umsatzsteuer: Brennholz hat immer 13 Prozent
Für Brennholz, Hackschnitzel und Sägespäne gilt seit 2016 der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 13 Prozent – und zwar unabhängig davon, ob der Betrieb pauschaliert oder regelbesteuert ist, und unabhängig vom Käufer. Die verbreitete Annahme, bei Regelbesteuerung fielen 20 Prozent an, ist falsch; 20 Prozent betreffen andere Holzsortimente wie Rundholz an Unternehmer.
Einkommensteuer: über die Land- und Forstwirtschaft
Die Erlöse zählen zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft: Bei der Vollpauschalierung sind sie mit dem Pauschalgewinn (42 Prozent des Einheitswerts) abgegolten; Betriebe mit einem Forst-Einheitswert über 15.000 Euro setzen pauschale Betriebsausgaben in Prozent der Einnahmen an. Eine „Liebhaberei-Grenze von 2.000 Euro“ existiert nicht – Liebhaberei ist keine Betragsfrage, sondern eine Frage der Gewinnerzielungsabsicht. Für Zwangsnutzungen nach Sturm oder Käfer gibt es die steuerliche Begünstigung der Kalamitätsnutzung. Details zu den Pauschalierungsgrenzen stehen im Beitrag Pauschalierung in der Landwirtschaft, aktuelle Marktpreise unter Brennholz-Preise in Österreich. Passende Technik – vom Holzspalter bis zur Wippsäge – findet sich in den Kleinanzeigen.
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Häufige Fragen (FAQ)
- Brauche ich für den Brennholzverkauf einen Gewerbeschein? Nein – Brennholz aus eigenem Einschlag ist ein Urprodukt und darf als Landwirt ohne Gewerbeberechtigung verkauft werden, auch regelmäßig und mit Gewinnabsicht.
- Darf ich Holz zukaufen und weiterverkaufen? Bis zu 25 Prozent des Umsatzes ja – darüber wird der Verkauf gewerblich und braucht eine Gewerbeberechtigung.
- Welcher Umsatzsteuersatz gilt für Brennholz? Immer 13 Prozent – bei Pauschalierung wie bei Regelbesteuerung, unabhängig vom Käufer (seit 2016).
- Wie werden die Einnahmen versteuert? Als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft – bei Vollpauschalierung mit dem Pauschalgewinn abgegolten; ab 15.000 Euro Forst-Einheitswert gelten pauschale Betriebsausgabensätze. Eine 2.000-Euro-Liebhaberei-Grenze gibt es nicht.
Beitragsbild: Symbolfoto (Pixabay- bzw. Unsplash-Lizenz, freie kommerzielle Nutzung). Alle Rechtsangaben sorgfältig recherchiert (Stand: August 2026), aber ohne Gewähr – verbindliche Auskunft geben die zuständigen Behörden, Verbände und die Landwirtschaftskammer.
