Abschussfreigabe
Die Abschussfreigabe bezeichnet im jagdrechtlichen Kontext die behördliche oder vertragliche Genehmigung zur Entnahme von Schalenwild, die über die regulären Jagdzeiten hinausgeht oder von den allgemeinen Abschussplänen abweicht. Sie wird in der Regel von der zuständigen Unteren Jagdbehörde auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten erteilt, wenn ein nachweisbarer Wildschaden an land- oder forstwirtschaftlichen Kulturen droht oder bereits eingetreten ist. Die Freigabe ist an konkrete Auflagen gebunden, etwa an die Angabe von Stückzahl, Geschlecht, Altersklasse und zeitlicher Gültigkeit, und dient der Schadensminimierung unter Wahrung der Populationsstabilität.
Rechtliche Grundlagen bilden in Deutschland die jeweiligen Landesjagdgesetze sowie das Bundesjagdgesetz, in Österreich die landesrechtlichen Jagdgesetze. Eine Abschussfreigabe ersetzt nicht den Abschussplan, sondern modifiziert ihn temporär. Sie ist kein Freibrief für eine unbegrenzte Bejagung, sondern unterliegt der Dokumentations- und Meldepflicht. Zudem ist sie strikt vom sogenannten Vergrämungsabschuss zu unterscheiden, der auf die Vertreibung von Wild abzielt. Die Erteilung setzt eine fachliche Bewertung der Wildschadenssituation voraus und erfolgt ermessensfehlerfrei, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen landwirtschaftlichem Schadensschutz und tierschutzrechtlichen sowie artenschutzrechtlichen Belangen zu wahren ist.

