Investitionszuschüsse
Als Investitionszuschüsse werden im Agrarbereich nicht rückzahlbare finanzielle Zuwendungen der öffentlichen Hand bezeichnet, die landwirtschaftlichen Betrieben zur Förderung von Sachanlageinvestitionen gewährt werden. Die rechtliche Grundlage bildet in Deutschland die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) sowie die einschlägigen Förderprogramme der Bundesländer, in Österreich die Verordnung über die Investitionsförderung im Rahmen der Ländlichen Entwicklung (LE 23-27). Die Zuschüsse sind zweckgebunden und werden in der Regel als Anteilsfinanzierung gewährt, wobei der Fördersatz je nach Maßnahme und Betriebsgröße zwischen 20 und 40 Prozent der förderfähigen Nettokosten beträgt. Förderfähig sind insbesondere Investitionen in Stallbauten zur Verbesserung des Tierwohls, Lagerkapazitäten für Wirtschaftsdünger, Beregnungsanlagen mit wassersparender Technik sowie Maschinen für die konservierende Bodenbearbeitung. Die Gewährung setzt die Vorlage eines betrieblichen Investitionskonzepts, die Einhaltung der geltenden Fachrechtsvorschriften (etwa der Düngeverordnung oder der TA Luft) sowie die Sicherung der Gesamtfinanzierung voraus. Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage der Zahlungsnachweise und einer positiven Verwendungsprüfung durch die zuständige Bewilligungsbehörde.

