Steirische Novelle gegen Grundspekulation
In ihrer heutigen Sitzung hat die Landesregierung eine Novelle des Grundverkehrsgesetzes beschlossen. Sie enthält wesentliche Verschärfungen für Rechtsgeschäfte die land- und forstwirtschaftliche Flächen betreffen. „Das Grundverkehrsgesetz ist die Basis für eine nachhaltige und leistungsfähige Landwirtschaft. Diese Novelle soll Spekulationen mit landwirtschaftlichen Flächen unterbinden, die Versorgungssicherheit erhalten und gewährleisten, dass Bauernland in Bauernhand bleibt“, so Agrarlandesrat Hans Seitinger, der weiter ausführt: „Zudem bekommen 22 weitere Vorbehaltsgemeinden ein effizientes Instrument zur Beschränkung von Zweitwohnsitzen zur Verfügung gestellt, womit der Siedlungsraum für die Bevölkerung leistbar bleibt.“
Zu den Zielen des Grundverkehrsgesetzes zählt der Erhalt der Grundlagen für eine leistungsfähige Land- und Forstwirtschaft sowie die Unterbindung von Spekulationen mit land- und forstwirtschaftlichen Flächen. Die nun vorliegende Novelle enthält zahlreiche Maßnahmen um diese Ziele in Zukunft noch besser erfüllen zu können. Durch Präzisierungen und Konkretisierungen werden etwa Umgehungskonstruktionen verhindert, die bisher vereinzelt genutzt wurden um landwirtschaftliche Flächen zu erwerben. In Hinkunft ist auch der Erwerb als bloße Kapitalanlage, oder die Nichtvorlage eines nachhaltigen Bewirtschaftungskonzepts ein dezidierter Versagungsgrund für den Erwerb.
Vorbehaltsgemeinden können Beschränkungen für Zweitwohnsitze ausweisen. Die Aufnahme als Vorbehaltsgemeinde in das Grundverkehrsgesetz kann von Gemeinden mittels Gemeinderatsbeschluss beantragt werden. Im Zuge der aktuellen Novelle werden 22 Vorbehaltsgemeinden in das Grundverkehrsgesetz aufgenommen. Somit haben in Zukunft insgesamt 96 Gemeinden ein effizientes Instrument zur Beschränkung von Zweitwohnsitzen zur Verfügung, denn sie haben damit die Möglichkeit Beschränkungszonen für Zweitwohnsitze auszuweisen. Wer ein Baugrundstück in einer solchen Beschränkungszone erwerben möchte, muss eine Erklärung abgeben, dass er dieses nicht zur Begründung eines Zweitwohnsitzes nutzt oder nutzen lässt. Die Überwachung der Übereinstimmung der Nutzung mit der abgegebenen Erklärung obliegt den Vorbehaltsgemeinden. Verstöße können Sanktionen (Verwaltungsübertretung) in Form von hohen Geldstrafen bis zur Rückabwicklung des Rechtsgeschäfts nach sich ziehen.
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