Littering ist echt entbehrlich

 
Allzu oft kommt es vor, dass Hundebesitzer ihre Hunde zum „Gassigehen“ auf die Wiesen, Weiden und Almen führen. Immer häufiger finden Bauern auch Plastikabfälle sowie Getränkedosen auf den Feldern und Wiesen. In jüngster Zeit macht sich sogar die Unsitte breit, dass Hundebesitzer zwar die Hundesackerln verwenden, dann diese aber mit Inhalt einfach liegen lassen oder in die Wiesen werfen. Landwirtschaftskammer-Direktor Werner Brugner appelliert daher an die Vernunft und Mitverantwortung der Hundebesitzer und Erholungssuchenden: „Hundekot und Müll im Futter gefährden die Gesundheit der Weidetiere. Dies kann zu Fehlgeburten bei den Weidetieren und im Extremfall sogar zum Tod der Tiere führen.“
 In den nächsten Wochen werden Bauern entlang von vielbegangenen Spazier- und Wanderwegen Tafeln mit der Aufschrift „Tierwohl braucht Mitverantwortung – Hundekot und Müll im Futter gefährden die Tiere“ aufstellen. Brugner: „Mit diesen Tafeln wollen wir die Hundebesitzer und Naturnutzer freundlich daran erinnern, die Gesundheit der Tiere zu schützen sowie Tierwohl und Umweltschutz durch eigenes Tun ernst zu nehmen.“
Achtlos weggeworfen dauert es oft Jahre, bis solche Abfälle – vollständig abgebaut sind. Wenn das Gras für die Futter- und Heugewinnung durch die Erntemaschinen geschnitten wird, werden nicht nur die Halme, sondern auch der Abfall, wie Plastik oder Dosen, zerkleinert und der Hundekot verteilt. Dieser Unrat landet in der Folge im Verdauungstrakt der Tiere. Das kann zu schweren Verdauungsstörungen und bei Metallteilen auch zu inneren Verletzungen führen, was im Extremfall den Tod der Tiere zur Folge hat. Die Hunde-Exkremente können Krankheitserreger enthalten, die unter Umständen bei Kühen zu Fehlgeburten führen und so auch einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden verursachen können. Die ordnungsmäße Entsorgung von Hundekot ist damit auch tierschutzrelevant.
Private Wiesen dürfen von Spaziergängern und Freizeitnutzern generell nicht betreten werden. Die Grundeigentümer können gegen ein solches Verhalten mit einer Besitzstörungs- sowie Unterlassungsklage gegen den Tierhalter vorgehen und gegebenenfalls Schadenersatz fordern.
Das Steiermärkische Landessicherheitsgesetz besagt, dass Tiere in einer Weise zu verwahren sind, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. Ansonsten droht eine Strafe. Die Gemeinde kann zusätzliche Verordnungen zur Hundehaltung vorsehen. Hunde sind an öffentlich zugänglichen Orten entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist. Zivilrechtlich haften Tierhalter für die ordnungsgemäße Verwahrung ihrer Tiere

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