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Saisonarbeitskräfte

Als Saisonarbeitskräfte werden in der Landwirtschaft Personen bezeichnet, die zeitlich befristet, meist für die Dauer einer Vegetations- oder Ernteperiode, beschäftigt werden. Die Beschäftigung ist in Deutschland und Österreich rechtlich durch das Sozialversicherungsrecht und das Arbeitsrecht (z. B. Nachweisgesetz, AEntG) sowie durch spezifische Regelungen zur kurzfristigen Beschäftigung oder zur Saisonarbeitskräfte-Verordnung (SAV) definiert. Saisonarbeitskräfte unterliegen der Sozialversicherungspflicht, wobei für kurzfristige Beschäftigungen (max. 70 Arbeitstage oder drei Monate) Ausnahmen bestehen können. Die Tätigkeiten umfassen vorrangig Pflanzung, Pflege, Ernte und Aufbereitung von Kulturen wie Obst, Gemüse, Wein oder Hopfen. Die Rekrutierung erfolgt häufig über Vermittlungsabkommen mit Drittstaaten (z. B. Ukraine, Moldau) oder über innerstaatliche Arbeitskräfte. Die Unterbringung und Entlohnung unterliegen den Vorgaben des Mindestlohngesetzes (MiLoG) sowie der Arbeitsstättenverordnung. Die Definition ist strikt von der eines Erntehelfers zu unterscheiden, da Saisonarbeitskräfte in der Regel sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind und einen festen Arbeitsvertrag für die Saison erhalten.