Header monbile

Gewerbespeicher

Der Gewerbespeicher bezeichnet in der Landwirtschaft eine ortsfeste Lagerstätte für landwirtschaftliche Erzeugnisse, insbesondere Getreide, Ölsaaten oder Hülsenfrüchte, die nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb selbst zuzuordnen ist, sondern von einem Dritten – etwa einem Handelsunternehmen, einer Lagerhausgenossenschaft oder einem gewerblichen Dienstleister – betrieben wird. Rechtlich unterscheidet sich der Gewerbespeicher vom betriebseigenen Lager, da er in der Regel nach Gewerbeordnung (GewO) bzw. der jeweiligen landesrechtlichen Bauordnung genehmigt ist und einer gewerblichen Tätigkeit dient. Die Einlagerung erfolgt auf Grundlage zivilrechtlicher Verträge, häufig als Verwahrungs- oder Lagervertrag gemäß §§ 467 ff. ABGB (Österreich) bzw. §§ 688 ff. BGB (Deutschland).

Anzeige

Im Unterschied zur reinen Hoflagerung unterliegt der Gewerbespeicher strengeren technischen und hygienischen Anforderungen, etwa hinsichtlich Belüftung, Temperaturüberwachung, Schädlingsbekämpfung und Rückverfolgbarkeit. Zudem gelten für ihn spezifische Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Düngeverordnung, sofern er auch Betriebsmittel einlagert. Für landwirtschaftliche Betriebe ist die Nutzung eines Gewerbespeichers relevant, wenn eigene Lagerkapazitäten fehlen oder eine marktkonforme Qualitätssicherung über die Erntezeit hinaus gewährleistet werden soll. Die Abgrenzung zur landwirtschaftlichen Urproduktion ist steuer- und förderrechtlich bedeutsam, da gewerbliche Lagerhaltung nicht als landwirtschaftliche Nebenleistung gilt und entsprechend anderen Regelungen unterliegt.

Anzeige
Anzeige