Header monbile

Dürrehilfe

Dürrehilfe bezeichnet im Agrarrecht der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich staatliche Finanzhilfen, die landwirtschaftlichen Betrieben als Ausgleich für existenzbedrohende Ertragsverluste infolge anerkannter Dürreereignisse gewährt werden. Rechtsgrundlage in Deutschland ist die jeweils geltende Verordnung über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Milderung von Dürrefolgen in der Land- und Forstwirtschaft (Dürrehilfeverordnung) in Verbindung mit den haushaltsrechtlichen Regelungen der Bundesländer. In Österreich erfolgt die Gewährung auf Basis des Katastrophenfondsgesetzes 1996 sowie der Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft für die Gewährung von Zuschüssen zur Bewältigung von Elementarschäden.

Die Anerkennung eines Dürreschadens setzt in beiden Staaten eine amtliche Feststellung voraus, die auf meteorologischen Messdaten (Niederschlagsdefizit, Bodenfeuchte) und einer Ertragsschätzung durch die zuständigen Fachbehörden basiert. Die Förderhöhe bemisst sich als Billigkeitsleistung nach dem nachgewiesenen betrieblichen Schaden, wobei Selbstbehalte, Versicherungsleistungen (Mehrgefahrenversicherung) und andere Entschädigungen angerechnet werden. Dürrehilfe ist keine allgemeine Subvention, sondern eine subsidiäre, nicht einklagbare Ermessensleistung, die an strenge Nachweis- und Antragsfristen gebunden ist. Sie dient ausschließlich der Existenzsicherung und nicht der Gewinnerzielung.

Anzeige
Anzeige