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SVS-Beiträge

SVS-Beiträge bezeichnen im österreichischen Agrarwesen die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) für land- und forstwirtschaftliche Betriebsführer sowie mitarbeitende Familienangehörige. Rechtsgrundlage ist das Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) in der Fassung des Jahres 2026. Die Beitragspflicht umfasst die Teilbereiche Pensionsversicherung, Krankenversicherung und Unfallversicherung. Die Beitragsbemessung erfolgt auf Basis des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, wobei der Beitragssatz für die Pensionsversicherung gemäß § 22 BSVG 2026 bei 17,2 Prozent des maßgeblichen Bemessungszeitraums liegt; für die Krankenversicherung gelten 7,65 Prozent und für die Unfallversicherung ein pauschalierter Beitrag, der sich an der Betriebsgröße orientiert. Die Vorschreibung erfolgt quartalsweise durch die SVS in Form von Teilbeträgen, wobei für Nebenerwerbsbetriebe und Kleinbetriebe unter bestimmten Einheitswertgrenzen (2026: 1.000 Euro) eine Ausnahme von der Pflichtversicherung besteht. Die Beiträge sind als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar. Eine Befreiung von der Krankenversicherung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, etwa bei Vorliegen einer gleichartigen Deckung durch einen anderen Sozialversicherungsträger. Die Beitragshöhe wird jährlich durch Verordnung der Bundesministerin für Soziales angepasst.

Die korrekte Entrichtung der SVS-Beiträge ist Voraussetzung für den Erwerb von Leistungsansprüchen wie Alterspension, Invaliditätspension und Wochengeld. Für die landwirtschaftliche Altersvorsorge gelten besondere Zuschussregelungen aus dem Bundesbudget, die jedoch nicht Teil der Beitragsleistung sind. Aktuelle Änderungen im Jahr 2026 betreffen die schrittweise Angleichung der Beitragsbemessungsgrenzen an die gewerbliche Wirtschaft sowie die Digitalisierung des Meldeverfahrens über das SVS-Bürgerportal.

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