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Dürrehilfen

Dürrehilfen bezeichnen staatliche oder unionsrechtliche Finanzleistungen, die landwirtschaftliche Betriebe nach anerkannten, extremen Trockenheitsereignissen zur Abmilderung existenzgefährdender Ertrags- und Einkommensverluste erhalten. Rechtsgrundlage in Deutschland ist primär die nationale Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) in Verbindung mit den jeweiligen Landeshaushaltsordnungen sowie die De-minimis-Verordnung (EU) 2023/2831 für Beihilfen geringer Höhe. In Österreich erfolgt die Gewährung über das Sonderrichtlinienprogramm des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft im Rahmen der ÖPUL-Maßnahme „Dürre“ sowie über den Härtefonds der Agrarmarkt Austria. Voraussetzung ist stets der Nachweis eines regionalen oder betrieblichen Schadensausmaßes, das eine festgelegte Ertragsschwelle (in Deutschland meist 30 Prozent des langjährigen Durchschnitts) überschreitet. Die Berechnung erfolgt auf Basis objektiver Parameter wie Niederschlagsdaten, Bodenfeuchte und Ertragsbonituren. Dürrehilfen sind zweckgebundene, nicht rückzahlungspflichtige Zuschüsse, jedoch keine Versicherungsleistungen; sie werden nur gewährt, wenn eine Elementarschadenversicherung nicht verfügbar oder wirtschaftlich unzumutbar war. Die Mittelvergabe unterliegt strengen Kontrollen durch die Bewilligungsbehörden und ist an die Einhaltung der Konditionalität (GLÖZ-Standards) gekoppelt.

Die Auszahlung erfolgt in der Regel als pauschalierte Flächenprämie oder als Zuschuss zu nachgewiesenen Futterzukäufen und Deckungsbeitragsverlusten. Eine Doppelförderung mit anderen öffentlichen Mitteln ist ausgeschlossen. Die Antragsfristen sind gesetzlich determiniert und variieren zwischen den Bundesländern; verspätete Anträge führen zum Anspruchsverlust. Dürrehilfen stellen keine Kompensation für betriebliches Risikomanagement dar, sondern eine außerordentliche, anlassbezogene Unterstützung, deren Höhe sich an der Schwere der Ertragseinbuße und der betrieblichen Existenzgefährdung orientiert.

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