Beschäftigungsbewilligung

Die Beschäftigungsbewilligung ist ein behördlicher Verwaltungsakt nach § 284 des österreichischen Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) und in Verbindung mit der Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslBG). Sie stellt die zentrale Voraussetzung für die legale Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen (Nicht-EWR-Bürgern) in der Land- und Forstwirtschaft dar. Die Erteilung erfolgt durch das zuständige AMS (Arbeitsmarktservice) nach Prüfung der Arbeitsmarktlage, wobei für die Landwirtschaft saisonale Höchstkontingente gelten. Die Bewilligung ist personen- und betriebsgebunden, befristet und an konkrete Bedingungen wie ortsübliche Entlohnung und Unterkunft geknüpft.

Im Jahr 2026 ist die Beschäftigungsbewilligung für landwirtschaftliche Betriebe in Deutschland durch das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und die Beschäftigungsverordnung (BeschV) geregelt, insbesondere für Saisonarbeitskräfte nach § 15a BeschV. Die Erteilung setzt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus. Für die Landwirtschaft gelten vereinfachte Verfahren bei kurzfristiger Beschäftigung (bis 90 Tage). Die Bewilligung regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen von Arbeitszeit, Sozialversicherung und Mindestlohn. Ein Verstoß gegen die Bewilligungspflicht stellt eine Verwaltungsübertretung nach § 28 AuslBG beziehungsweise einen Straftatbestand nach § 404 ASVG dar und kann zu Geldstrafen sowie zum Verlust der Bewilligung führen.

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