Erntehelfer-Kontingent
Das Erntehelfer-Kontingent bezeichnet im Agrarrecht der Bundesrepublik Deutschland die zahlenmäßige Obergrenze für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse von Saisonarbeitskräften in landwirtschaftlichen Betrieben. Diese Kontingente werden von der Bundesagentur für Arbeit festgelegt und regeln die maximale Anzahl ausländischer Arbeitskräfte, die für einen begrenzten Zeitraum (in der Regel bis zu 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr) ohne Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen eingesetzt werden dürfen. Die rechtliche Grundlage bildet die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) in Verbindung mit dem Aufenthaltsgesetz. Für Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten besteht innerhalb der Arbeitnehmerfreizügigkeit kein Kontingentzwang, während für Drittstaatsangehörige bilaterale Abkommen oder spezielle Regelungen zur Saisonbeschäftigung gelten.
Die Kontingentierung dient der Steuerung des Arbeitsmarktes und der Sicherstellung der Ernte in arbeitsintensiven Kulturen wie Spargel, Erdbeeren oder Wein. Im Jahr 2026 gelten in Deutschland weiterhin die durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz modifizierten Bestimmungen, wobei die Länder auf Grundlage regionaler Bedarfsmeldungen der Landwirtschaftskammern jährlich angepasste Kontingente beantragen können. Die Einhaltung der Kontingente wird durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit überwacht; Verstöße können Bußgelder und den Verlust des Status als Arbeitgeber für Saisonkräfte nach sich ziehen. In Österreich existiert mit der Ernteverordnung eine vergleichbare Regelung, die jedoch an das System der Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gekoppelt ist.

