Vergrämung
Die Vergrämung bezeichnet im landwirtschaftlichen und jagdlichen Kontext die gezielte, nicht-tödliche Abwehr von Wildtieren, Schädlingen oder Vögeln, um Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen, Nutztieren oder Infrastruktur zu verhindern. Sie basiert auf der Auslösung von Flucht- oder Meidereaktionen durch optische, akustische, chemische oder mechanische Reize. Zu den gängigen Methoden zählen der Einsatz von Wildzäunen, Vogelscheuchen, akustischen Vertreibungsanlagen (wie Knallgeräten oder Ultraschall), optischen Reflektoren (wie Wildwarngeräten) sowie chemischen Repellentien, die auf Geruchs- oder Geschmacksbasis wirken. Die rechtliche Zulässigkeit der Vergrämung ist in Deutschland und Österreich streng an das Jagd- und Naturschutzrecht gebunden; so dürfen nach § 19 Bundesjagdgesetz (BJagdG) und den jeweiligen Landesjagdgesetzen bestimmte Wildarten nur mit behördlicher Genehmigung vergrämt werden, um artenschutzrechtliche Konflikte zu vermeiden. Im Jahr 2026 ist die Vergrämung insbesondere im Kontext des integrierten Pflanzenschutzes und der Prävention von Wildschäden relevant, wobei die Wahl der Methode stets unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit und der Vermeidung von Tierleid zu erfolgen hat.
