Entnahme
Die Entnahme bezeichnet im landwirtschaftlichen Kontext die dauerhafte oder vorübergehende Herausnahme von Produktionsfaktoren, Betriebsmitteln oder Erzeugnissen aus einem landwirtschaftlichen Betriebskreislauf oder einem definierten Rechtsraum. Im pflanzenbaulichen Sinne umfasst die Entnahme insbesondere die Ernte von Marktfrüchten, Futterpflanzen oder Biomasse vom Feld, wobei die entzogenen Nährstoffe gemäß der Düngeverordnung (DüV) in der Fassung von 2026 durch eine entsprechende Düngung zu bilanzieren sind. Im Bereich der Tierhaltung bezeichnet die Entnahme die Abgabe von Tieren aus dem Bestand, etwa durch Verkauf, Schlachtung oder Verbringung in einen anderen Betrieb, was nach der Viehverkehrsverordnung (VVVO) meldepflichtig ist. Auch die Entnahme von Bodenproben zur Nährstoffanalyse oder von Wasser aus betriebseigenen Brunnen zur Bewässerung fällt unter diesen Begriff. Rechtlich relevant ist die Entnahme zudem im Kontext der Flächenstilllegung nach der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) 2023–2027, wo die dauerhafte Entnahme von Flächen aus der landwirtschaftlichen Produktion definierte Voraussetzungen erfüllen muss. Die korrekte Dokumentation aller Entnahmen ist für die Einhaltung der Cross-Compliance-Verpflichtungen und für die Betriebsprämienberechnung unerlässlich.


