Weiterhin offene Fragen bei Bioweide
Im Oktober 2019 übermittelten das Gesundheits- und das Landwirtschaftsministerium in enger Abstimmung mit der Landwirtschaftskammer und Bio Austria die Antwortschreiben an die EU-Kommission, um die österreichische Auslegung zu verteidigen und Änderungen ab 2020 in bestimmten Bereichen vorzuschlagen. Nach dem darauffolgenden bilateralen Gespräch zwischen Vertretern der EU-Kommission und den beiden zuständigen Bundesministerien ist nun das offizielle Antwortschreiben der Kommission eingelangt, welches weitere Klarstellungen mit sich bringt.
Als gesichert angenommen werden kann, dass ab 2020 jeder Biobetrieb, der Rinder, Schafe, Ziegen oder Pferde hält, den Tieren Weidegang ermöglichen muss. Folgende Ausnahmegründe sind nicht mehr möglich: Grünlandflächen, die nur durch Überquerung von Straßen und Bahnübergängen zu erreichen sind oder deren Entfernung zum Stall größer als 200 Meter ist. Ackerflächen gelten generell nicht als weidefähig.
Es besteht die Verpflichtung, Pflanzenfressern Zugang zu Weideland zu gewähren, wobei die Alpung auf die Weidedauer angerechnet wird. Für das Jahr 2020 wird die Mindestanforderung zur Umsetzung der Weidevorgaben für Pflanzenfresser wie folgt festgelegt: Jeder Biotierhalter muss mindestens 1 GVE/ha weidefähige Fläche oder zumindest 50% des Tierbestandes weiden. Ackerflächen werden dabei mit 20% als weidefähige Fläche gerechnet. Zusätzlich ist bis zum 30. Juni 2020 einen Weideplan zu erstellen und die Weidehaltung zu dokumentieren.
Ausgewählte Eingriffe bei Nutztieren können auch in Zukunft durchgeführt werden, es sind jedoch weiter die Regeln des Tierschutzgesetzes zu beachten. So ist bei der Enthornung der Rinder die Sedierung und Lokalanästhesie durch den Tierarzt vorgesehen. Für die Enthornung von Kälbern bis sechs Wochen bedarf es einer einzelbetrieblichen Genehmigung durch die zuständigen Behörden. Für andere Eingriffe (Nasenring bei Stieren) sind tierbezogene Genehmigungen erforderlich. Ab 2020 sind diese Anträge an die jeweils zuständige Landesbehörde zu stellen. Nähere Informationen und Formulare sind beim Gesundheitsressort erhältlich.
Die genauen Festlegungen für das Jahr 2021 betreffend Weidehaltung, Überdachung des Auslaufes und Anbindehaltung bei Kleinbetrieben sind noch nicht abschließend geklärt und müssen weiter mit der EU-Kommission besprochen werden. Das Agrarresort hat überdies die wichtigsten Fragen in einem Dokument zusammengefasst, das demnächst auf der Homepage des Agrarressorts, der LK Österreich und von Bio Austria veröffentlicht wird.