Neue Gerichtsentscheidung zu Futterfläche und Haftungen

Das betrifft einerseits sowohl die Messung der Almfutterflächen als auch andererseits die Frage der gänzlichen Haftungsübernahme bei landwirtschaftlichen Betriebsübernahmen. Wie MMag. Sommer von der Kanzlei Gheneff-Rami-Sommer mitteilt, wurde „in einem zivilgerichtlichen Verfahren für einen Mandanten zum einen einen Betrag von rund € 10.000,- eingeklagt, der aus Sicht unseres Mandanten diesem zu Unrecht von der AMA bei Förderungsauszahlungen abgezogen wurde, weil er angeblich unrichtige Futterflächen gehabt hätte. Bisher wurden solche Verfahren immer nur im Verwaltungswege (AMA – Bundesverwaltungsgericht – VfGH/VwGH) geführt. Das ist aber nunmehr – soweit überblickbar – der erste diesbezügliche Zivilprozess (Bezirksgericht – Landesgericht – Oberster Gerichtshof), der nunmehr in eine grundlegende Richtung zugunsten der Landwirte geht: Das Erstgericht hatte die von uns beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens, welches objektiv die Futterfläche beurteilen sollte, abgewiesen und die Klage damit abgewiesen. Das Rechtsmittelgericht hat jedoch unserer Berufung Folge gegeben und dem Erstgericht aufgetragen, nunmehr ein Sachverständigengutachten einzuholen. Das ist deshalb von herausragender Wichtigkeit, weil in den ansonsten zahlreich geführten Verwaltungsverfahren vor der AMA und sodann dem Bundesverwaltungsgericht niemals außenstehende Sachverständige beigezogen wurden, sondern immer die Mitarbeiter und Kontrolleure der AMA die Sache beurteilt haben, also faktisch selbst das beurteilt haben, was sie ehemals selbst gemessen hatten (!). Eine an sich absurde Situation und rechtsstaatlich bedenklich! Wir konnten nunmehr in diesem Zivilprozess erreichen, dass ein objektiver außenstehender vom Gericht beauftragter Gutachter die Futterfläche zu beurteilen hat.
Unabhängig davon hat dieses Zivilverfahren einen zweiten Brennpunkt, der für viele Landwirte genauso brisant ist: An sich ist es den Landwirten oktroyierte gängige Praxis, dass diese bei Betriebsübernahmen (Übergabe vom Vater/von der Mutter an den Sohn/an die Tochter) Formulare der AMA unterfertigen müssen, wonach sie auch die Haftungen übernehmen. Ohne den Umstand, dass man ein solches Formular unterfertigt, gelangt man nicht zu einer Betriebsübernahme. Im vorliegenden Verfahren möchten wir mit dem von uns gestellten Feststellungsbegehren erreichen, dass eben festgestellt wird, dass unser Mandant im Rahmen der Betriebsübernahme nicht für allfällige Rückforderungen der AMA für den Vater unseres Mandanten haftet. Auch hier hatte das Erstgericht unsere Klage abgewiesen, aber wiederum das Rechtsmittelgericht unserer Berufung Folge gegeben. Das Erstgericht wird sich daher nunmehr auch mit der Frage der Haftungsübernahme bei Betriebsübernahmen von Landwirten und dem diesbezüglichen „faktischen Zwang“, dem Landwirte dabei unterworfen sind, auseinanderzusetzen haben.

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