Hofübergebende
Der Begriff Hofübergebende bezeichnet im Agrarrecht sowie in der landwirtschaftlichen Betriebslehre die natürliche Person oder die Personenmehrheit, die das Eigentum, die Pachtverhältnisse sowie die operative Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge oder einer Betriebsübergabe auf eine nachfolgende Generation (Hofübernehmer) überträgt. Rechtlich relevant ist die Hofübergabe insbesondere im Kontext des Höferechts (z. B. nach der Höfeordnung in Deutschland oder dem Anerbenrecht in Österreich) sowie des Einkommensteuerrechts, da die Übertragung zu Lebzeiten häufig steuerliche Begünstigungen nach § 13a Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) oder nach dem Bewertungsgesetz (BewG) auslösen kann. Die Hofübergebenden sind in der Regel die bisherigen Betriebsinhaber, oft die Elterngeneration, die den Betrieb aus Altersgründen oder zur Sicherung der landwirtschaftlichen Nutzung abgibt. Die Übergabe umfasst typischerweise die Übertragung von Grund und Boden, Gebäuden, Inventar, Viehbestand, Produktionsquoten sowie die Abtretung von Förderrechten (z. B. Zahlungsansprüche der Gemeinsamen Agrarpolitik, GAP). Im Jahr 2026 ist die rechtssichere Gestaltung des Übergabevertrags unter Berücksichtigung des aktuellen Agrarstrukturgesetzes und der nationalen Durchführungsbestimmungen zur GAP-Reform von zentraler Bedeutung, um Betriebsprämien und Investitionsförderungen nicht zu gefährden. Die Hofübergebenden tragen zudem die Verantwortung für die vollständige Offenlegung von Altlasten, Verbindlichkeiten und laufenden Verträgen (z. B. Lieferrechte, Pachtverträge) gegenüber dem Hofübernehmer.

