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Dürrehilfsfonds

Der Dürrehilfsfonds ist ein staatliches Finanzierungsinstrument zur Abmilderung existenzgefährdender wirtschaftlicher Schäden in der Landwirtschaft, die durch anhaltende Trockenheit oder Dürre verursacht werden. Rechtsgrundlage bildet in Deutschland das Gesetz zur Einrichtung eines Dürrehilfsfonds (DürreHFG) in Verbindung mit den jeweiligen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes und der Länder. Der Fonds wird aus Bundes- und Ländermitteln sowie gegebenenfalls aus EU-Kofinanzierungen gespeist. Die Auszahlung von Billigkeitsleistungen erfolgt nicht automatisch, sondern setzt eine behördliche Feststellung eines extremen, über das betriebliche Risiko hinausgehenden Dürreereignisses voraus. Antragsberechtigt sind landwirtschaftliche Betriebe, die einen nachweislichen Ertragsausfall von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum mehrjährigen Durchschnitt erleiden. Die Höhe der Beihilfe orientiert sich am tatsächlichen Schaden, gedeckelt durch die beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Agrarbeihilfeverordnung. Der Fonds dient ausschließlich der existenzsichernden Nothilfe und ersetzt keine private Risikovorsorge wie Mehrgefahrenversicherungen.

Die Mittelvergabe unterliegt strengen Kontrollen durch die zuständigen Landwirtschaftsämter und die EU-Kommission, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Im Jahr 2026 ist der Dürrehilfsfonds als temporäres, krisenreaktives Instrument konzipiert, das nicht als dauerhafte Subventionierung von Dürrerisiken missverstanden werden darf. Die Förderung ist auf existenzbedrohte Betriebe beschränkt; eine Doppelförderung mit anderen öffentlichen Hilfsprogrammen ist ausgeschlossen. Die rechtliche Ausgestaltung folgt dem EU-Beihilferecht, insbesondere der De-minimis-Verordnung und den Leitlinien für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor. Die Abwicklung erfolgt nach dem Windhundprinzip, bis die Fondsmittel ausgeschöpft sind.