COVID – die neuen Auflagen

 

Öffentliche Orte

Im Freien – ein Meter Abstand
In geschlossenen Räumen – 1 m Abstand + eng anliegender Mund- und Nasenschutz
Ausnahme: Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben

Ab 7. November 2020 sind nur mehr Masken aber keine Visiere zulässig, außer aus gesundheitlichen Gründen.

Gastgewerbe

Zulässige Besuchergruppen

maximal sechs Personen in geschlossenen Räumen
maximal zwölf Personen im Freien
+ je maximal sechs minderjährige Kinder oder ausschließlich Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben

Erhebung von Kundendaten zur Nachverfolgung von Ansteckungsketten

Hygienische Maßnahmen

Konsumation nur mehr im Sitzen ausgenommen im Freien an Imbissständen, … Gastronomieständen von Märkten auch im Stehen.
Kunde – eng anliegenden Mund-Nasen-Schutz ausgenommen am Verabreichungsplatz
Betreiber und Mitarbeiter – eng anliegenden Mund-Nasen-Schutz auch im Freien
Nach der Sperrstunde – im Umkreis von 50 Metern keine Konsumation alkoholischer Getränke

Veranstaltungen

Veranstaltungen OHNE zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze (z.B. Hochzeits-, Geburtstags- und Weihnachtsfeiern)

maximal sechs Personen in geschlossenen Räumen (ohne Veranstaltungspersonal)
maximal zwölf Personen im Freiluftbereich (ohne Veranstaltungspersonal)
Speisen und Getränken – Gastronomieregelung.

Veranstaltungen MIT ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen

maximal 1.000 Personen in geschlossenen Räumen (ohne Veranstaltungspersonal)
maximal 1.500 Personen im Freiluftbereich (ohne Veranstaltungspersonal)

Speisen und Getränke – Gastronomieregelung mit folgender Maßgabe:

erst ab drei Stunden Veranstaltungsdauer (ausgenommen Wasser) oder
Verabreichung an den zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen typischerweise kennzeichnender Bestandteil der Veranstaltung

COVID-19-Beauftragter notwendig bei Veranstaltungen mit über

50 Personen in geschlossenen Räumen
100 Personen im Freien

Präventionskonzept und Anzeigepflicht an Bezirksverwaltungsbehörde für Veranstaltungen

mit über sechs Personen in geschlossenen Räumen
mit über zwölf Personen im Freien

Bewilligungspflicht für Veranstaltungen ab 250 Personen

Hygienische Maßnahmen
Bei ALLEN Veranstaltungen ist ein Meter Abstand einzuhalten und ein eng anliegender Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

Der Beitrag COVID – die neuen Auflagen erschien zuerst auf Blick ins Land.

Covid, Familie und Betrieb, News, Veranstaltung

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