invasive gebietsfremde Art
Eine invasive gebietsfremde Art ist nach der Definition der EU-Verordnung Nr. 1143/2014 sowie der nationalen Durchführungsbestimmungen (z. B. der österreichischen Artenschutzverordnung und dem deutschen Bundesnaturschutzgesetz) eine Tier-, Pflanzen-, Pilz- oder Mikroorganismenart, deren natürliches Verbreitungsgebiet außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats liegt und die durch menschliche Handlungen, direkt oder indirekt, in dieses Gebiet gelangt ist. Entscheidend für die Einstufung als invasiv ist die Feststellung, dass die Art die biologische Vielfalt, Ökosysteme, Lebensräume oder die menschliche Gesundheit erheblich beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht. Die Rechtsfolgen sind streng: Für gelistete Arten der Unionsliste besteht ein grundsätzliches Verbot des Einbringens, Haltens, Züchtens, Transportierens, Inverkehrbringens und der Freisetzung. Land- und Forstwirte sind verpflichtet, Vorkommen solcher Arten auf ihren Flächen zu melden und nach behördlicher Anordnung Maßnahmen zur Eindämmung oder Beseitigung durchzuführen, wobei die Kosten grundsätzlich vom Verursacher oder Grundstückseigentümer zu tragen sind. Die rechtliche Bewertung erfolgt stets auf Basis einer Risikobewertung durch die zuständigen Fachbehörden.

