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Rissverdacht

Der Begriff Rissverdacht bezeichnet im landwirtschaftlichen Kontext, insbesondere in der Nutztierhaltung, den begründeten, jedoch noch nicht bestätigten Anfangsverdacht auf das Vorliegen einer Rissverletzung (Biss- oder Krallenverletzung) durch ein Wildtier, in der Regel durch den Wolf (Canis lupus), an einem Nutztier (z. B. Schaf, Rind, Gehegewild). Ein Rissverdacht wird in der Regel durch den Tierhalter oder einen amtlichen Tierarzt aufgrund charakteristischer Befunde wie punktförmigen Bisswunden, Einblutungen im Unterhautgewebe, fehlenden oder unvollständigen Weideabgängen oder einem ungewöhnlichen Verletzungsmuster geäußert. Die rechtliche Relevanz ergibt sich aus den Vorgaben der österreichischen und deutschen Wolfsmanagement- und Ausgleichszahlungsverordnungen (Stand 2026), da ein bestätigter Riss (durch DNA-Analyse oder amtliche Begutachtung) Voraussetzung für die Gewährung von Schadensersatz oder Präventionsförderungen ist. Der Rissverdacht löst eine amtliche Untersuchungspflicht aus, bei der Proben zur genetischen Identifizierung des Verursachers entnommen werden. Ein nicht bestätigter Rissverdacht führt zu keiner Ausgleichszahlung.