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Selbstjustiz

Der Begriff Selbstjustiz bezeichnet im landwirtschaftlichen Kontext die eigenmächtige, außerrechtliche Durchsetzung vermeintlicher oder tatsächlicher eigener Rechtsansprüche durch landwirtschaftliche Betriebsinhaber oder deren Beschäftigte. Dies umfasst insbesondere Handlungen wie die eigenständige Sicherstellung oder Beschädigung von fremdem Eigentum (z. B. von Wild, das Feldschaden verursacht, oder von Fahrzeugen, die unbefugt auf landwirtschaftlichen Flächen abgestellt wurden) sowie die Nötigung oder Bedrohung von Personen, die in das Eigentumsrecht oder den Gewahrsam des Betriebs eingreifen. Die Ausübung von Selbstjustiz ist nach der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich grundsätzlich unzulässig und stellt in der Regel eine Straftat (z. B. Nötigung, Sachbeschädigung, Körperverletzung) oder eine Ordnungswidrigkeit dar. Das Recht zur Selbsthilfe ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) bzw. im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) auf eng definierte Notfälle beschränkt, in denen staatliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden kann. Die zuständigen Behörden (Polizei, Ordnungsämter) sind für die Durchsetzung von Rechtsansprüchen zuständig; eine eigenmächtige Rechtsdurchsetzung ist rechtlich nicht gedeckt und kann zu zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen für den Handelnden führen.